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§ 62 a. F. AO regelte Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung für Betriebe gewerblicher Art, von Körperschaften des öffentlichen Rechts und bestimmte weitere Körperschaften. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum Jahresbeginn 2009 aufgehoben worden.[1] Mit Wirkung vom 1.1.2014 hat der Gesetzgeber Regelungen zur Bildung von Rücklagen und zur Vermögensbildung in dem freigewordenen § 62 AO zusammengefasst.[2] In die Vorschrift sind Bestimmungen eingeflossen, die zuvor – größtenteils wortgleich – in § 58 Nr. 6, 7, 11 AO und in § 12 AO geregelt waren. § 62 AO enthält darüber hinaus eine Reihe von Neuerungen. So ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO die Bildung einer Rücklage für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zulässig. Die Frist zur Bildung von Rücklagen ist unter Bezugnahme auf die Bestimmungen zur zeitnahen Mittelverwendung[3] festgelegt worden[4]; der Gesetzgeber hat darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, die in Vorjahren unterlassene Bildung von freien Rücklagen innerhalb von zwei Jahren nachzuholen.[5]

[1] Art. 10 JStG 2009 v. 19.12.2009, BGBl I 2008, 2794.
[2] Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013, BGBl I 2013, 566.

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