Rz. 16

Aus dem Postulat, dass Mittel der Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen, folgt zunächst, dass die unmittelbare Verwendung der Mittel für die begünstigten Zwecke zulässig ist. Dies bedeutet Ausgabe der Mittel (Abfluss) aus dem Vermögen der Körperschaft für den begünstigten Zweck. Darüber hinaus ist die Verwendung der Mittel für alle der in § 58 AO genannten Tätigkeiten zulässig.

Unumstritten ist darüber hinaus die Zulässigkeit der Mittelverwendung für Funktionen, die der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Die Mittel dürfen daher zur Deckung von angemessenen Verwaltungskosten (sachliche und personelle Bürokosten) herangezogen werden.[1] Was angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.[2] Die Körperschaft kann und muss eine ihrer Zielsetzung und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Organisation unterhalten. Andererseits darf die Organisation nicht so aufwendig sein, dass die Kosten einen wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel verschlingen; die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke eingesetzten Mitteln stehen. Zur zulässigen Mittelverwendung gehört auch die Deckung der Kosten einer angemessenen (verkehrsüblichen) Mitglieder- und Spendenwerbung.[3] Welches Ausgabeverhalten der Körperschaft insofern als angemessen i. S. v. wirtschaftlich sinnvoll zu bewerten ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Absolute oder prozentuale Obergrenzen enthält das Gesetz nicht. Es wird insbesondere zu unterscheiden sein, ob sich die Körperschaft in der Gründungsphase[4] oder in der Nachgründungsphase befindet und ob sie im Wesentlichen spenden- bzw. beitragsfinanziert arbeitet. Die Rechtsprechung hat für die Gründungsphase einen Verwaltungs- und Spendenwerbeaufwand i. H. v. ca. 66 v. H. der (Spenden-)Einnahmen akzeptiert.[5] In derselben Anordnungssache hat er jedoch für die Nachgründungsphase den zulässigen Verwaltungs- und Werbeaufwand auf höchstens 50 v. H. der (Spenden-)Einnahmen begrenzt, andernfalls sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit anzunehmen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht als generelle Akzeptanz der Verwendung von Einnahmen bis zu 50 v. H. für Verwaltungskosten und Spendenwerbung nach der Aufbauphase zu lesen; es ist vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalls zu achten.[6]

 

Rz. 17

Gewährt die Körperschaft Darlehen aus dem Vermögen, das dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt, so ist dies nicht schädlich, wenn die Darlehensgewährung unmittelbar Erfüllung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks ist (z. B. Entschuldung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen, Stipendien). Voraussetzung ist, dass die Darlehen zu günstigeren Bedingungen als am Kapitalmarkt gewährt werden.[7] Dasselbe gilt bei Vergabe von Darlehen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, wenn diese die Darlehensmittel ihrerseits zur Erfüllung der eigenen Satzungszwecke einsetzen.

Aus Mitteln, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, dürfen Darlehen nur gegen eine auf dem Kapitalmarkt übliche Verzinsung vergeben werden.[8]

Rz. 18 einstweilen frei

 

Rz. 19

Dem Mittelverwendungsgebot unterliegende Mittel dürfen weder der Vermögensverwaltung noch einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeführt werden. Das schließt eine kurzfristige verzinsliche Anlage nicht aus, wenn im Übrigen sichergestellt ist, dass eine zeitnahe Mittelverwendung erfolgt.[9]

Die Verwendung von zeitnah für die Satzungszwecke zu verwendenden Mitteln der Körperschaft zum Ausgleich von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder aus der Vermögensverwaltung ist grundsätzlich unzulässig. Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs[10] maßgebend. Daher sind Verluste eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unschädlich, wenn sie mit Gewinnen anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden können. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein nach Verrechnung verbleibender Verlust ebenfalls gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn dem ideellen Bereich in den vorangegangenen sechs Jahren Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind.[11] Ein nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist darüber hinaus unschädlich, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.[12] Ein Verlustausgleich ist schließlich unschädlich, wenn er auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb innerhalb eines Jahres Mittel in entsprechender Höhe zuführt, die nicht aus Zweckbetrieben, der Vermögensverwaltung, Beiträgen oder sonstigen Zuwendungen stammen.[13]

Rechtsprechung und Finanz...

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