Rz. 12

Abweichend von der Grundregel des § 387 Abs. 1 AO, nach der die die betroffene steuerverwaltende Finanzbehörde auch für das Steuerstrafverfahren zuständig ist, lässt § 387 Abs. 2 S. 1 AO die Begründung der sachlichen Zuständigkeit einer anderen Finanzbehörde aufgrund einer speziell für das Steuerstrafverfahren vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung zu. Eine solche Übertragung ist allerdings nur in der Form der Zentralisierung der sachlichen Zuständigkeit bei einer Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO[1] zugelassen, die damit anstelle mehrerer im jeweiligen Bezirk belegener Finanzbehörden tätig werden muss Die ohne eine solche Zentralisierung grundsätzlich zuständige Finanzbehörde verliert mit der Übertragung ihre Befugnisse nach § 386 AO als Strafverfolgungsbehörde. Ihr verbleiben danach nur die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO.

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