Rz. 1
Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen.[3]
Die Anordnung von Nebenfolgen liegt teils im Ermessen des Gerichts[4], teils ist diese gesetzlich verpflichtend.[5] Bei der Strafzumessung sind diese Nebenfolgen grds. in die Gesamtbelastung einzubeziehen.[6]
Rz. 1a
Solche strafrechtlichen Nebenfolgen sind z. B.
- nach § 44 StGB das Fahrverbot;
nach § 45 StGB (s. Rz. 3)
- die Aberkennung der Amtsfähigkeit,
- die Aberkennung der Wählbarkeit und des Wahlrechts;
- nach § 61 StGB die Maßregeln der Sicherung und Besserung;
- nach § 70 StGB das Berufsverbot;
nach §§ 73ff. StGB die Anordnung der Einziehung von Taterträgen/Vorteilen aus der Tat bzw. gem. § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen.[7]
Die Einziehung dient dazu, einen Vermögensvorteil abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte aus der Tat erlangt hat.[8] Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer grds. "erlangtes Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil der Täter sich die Aufwendungen für diese Steuern erspart.[9] Während die Einziehung (bzw. der Verfall) in der Vergangenheit i. d. R. wegen § 73 Abs. 1 S. 2 StGB scheiterte, ist die Einziehung durch die Neufassung des Gesetzes nunmehr auch bei Steuerstraftaten uneingeschränkt möglich.[10] Zudem kommt § 73a StGB, also die erweiterte Einziehung des durch die rechtswidrige Tat Erlangten, auch im Steuerstrafrecht nunmehr bei jeder rechtswidrigen Steuerstraftat in Betracht.
- nach § 74 StGB die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (s. Rz. 17).
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