Rz. 164

Die Strafschärfung kann auch eintreten, wenn der Tatbeteiligte, der nicht Amtsträger ist, bei der Tathandlung die Mithilfe eines missbräuchlich handelnden Amtsträgers (s. Rz. 161) ausnutzt. Mithilfe i. d. S. ist jegliche Form der Tatbeteiligung des Amtsträgers, also Täterschaft oder Beihilfe[1]. Unerheblich ist, wodurch der Amtsträger zur Tatbeteiligung veranlasst wurde. Ausnutzen i. d. S. ist jede Inanspruchnahme des Amtsträgers als "doloses Werkzeug"[2].

 

Rz. 165

Das Ausmaß der Steuerverkürzung ist nicht Merkmal dieses Regelbeispiels. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Strafverschärfung nach § 370 Abs. 3 AO keine Anwendung findet (s. Rz. 156), wenn der als Anknüpfungspunkt für die Strafzumessung dienende Verkürzungsbetrag (s. Rz. 221) gering ist[3].

[1] S. Rz. 11; Weyand, wistra 1988, 180; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 370 AO Rz. 177.
[2] Jäger, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 370 Rz. 290.
[3] Für 20.000 DM Verkürzung LG Saarbrücken v. 14.7.1987, 5 11 1/87, wistra 1988, 202.

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