Rz. 19
Nach § 347 Abs. 2 S. 1 AO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde zusammenhängenden Angelegenheiten. Auch hier handelt es sich um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften. Mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängende Angelegenheiten sind alle Maßnahmen, die der Durchsetzung des abgabenrechtlichen Anspruchs oder abgabenrechtlicher Pflichten bzw. der Erfüllung abgabenrechtlicher Ansprüche dienen.
Rz. 19a
Mit dem Einspruch sind nur Verwaltungsakte anfechtbar. Maßnahmen bei der Verwaltung der Abgaben i. d. S. sind demgemäß alle erlassenen oder beantragten Verwaltungsakte im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten (Besteuerungsverfahren).
Hierzu gehören:
- Verwaltungsakte bei der Vorbereitung des Festsetzungsverfahrens
Rz. 20
Hierzu zählen z. B.:
- die Arbeitgeberbescheinigung im Kindergeldverfahren.
- ein Auskunftsersuchen gegen den Stpfl. zur Ermittlung des Wohnorts.
- Verwaltungsakte bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts.
Rz. 21
Hierzu zählen alle Maßnahmen zur Durchführung der steuerlichen Beweiserhebung einschließlich der Durchführung der Außenprüfung. Insbesondere die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen der Beweiserhebung z. B. nach § 93 AO ist eine Abgabenangelegenheit, da es sich hier um die Inanspruchnahme aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Pflichten handelt. Auch die eidliche Vernehmung von Auskunftspflichtigen nach § 94 AO oder die Beeidigung von Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 S. 5 AO ist eine Abgabenangelegenheit.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Begründung oder das Bestehen einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO vorliegen, ist eine Abgabenangelegenheit.
Rz. 22
Abzugrenzen ist die steuerliche Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden von der Ermittlungstätigkeit im Steuerstrafverfahren bzw. im Bußgeldverfahren, soweit die Finanzbehörde in diesem Verfahren tätig wird. Dies gilt insbesondere für die Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung/Zollfahndung nach §§ 404, 208 AO und der Finanzbehörde als Bußgeld- und Strafsachenstelle.
- Verwaltungsakte bei den sonstigen Verwaltungsaufgaben der Finanzbehörden
Rz. 23
Hierzu zählen z. B. die:
- Ablehnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
- Ablehnung der Übersendung des Betriebsprüfungsberichts.
- Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen, Präferenznachweisen.
- Ablehnung der Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach einem DBA.
- Ablehnung der Akteneinsicht in einen gelegentlich einer Außenprüfung erstellten Ermittlungsbericht über nichtsteuerliche Straftaten. Demgegenüber ist der Streit über die Benennung eines Amtsträgers zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung keine Abgabenangelegenheit. Für die Benennung eines Informanten, der einen Stpfl. der Steuerhinterziehung beschuldigt und hierdurch Ermittlungen der Steuerfahndung veranlasst bzw. bereits laufende Ermittlungen konkretisiert, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
- Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme.
- Verwaltungsakte bei der Steuerfestsetzung.
Rz. 24
Hierzu zählen primär die Steuerbescheide und Steueranmeldungen, aber auch:
- die Zustimmung zur Steueranmeldung nach § 168 S. 2 AO;
- die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen;
- den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG;
- die Zerlegung und Zuteilung;
- die Arrestanordnung;
- die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO;
- Verwaltungsakte bei der Geltendmachung steuerlicher Ansprüche.
Rz. 24a
Hierzu zählt die Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, z. B. der gesetzlichen Haftungsschuld durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO.
- Verwaltungsakte bei der Erhebung der Abgabe.
Rz. 25
Hierzu zählen z. B. auch:
- die Abrechnungsverfügung bei der Abrechnung eines Steuerbescheids;
- die Aufrechnung durch die Finanzbehörde, wobei allerdings die Wirksamkeit nur im Rahmen eines Streits über einen Abrechnungsbescheid überprüft wird, da die Aufrechnungserklärung nicht als Verwaltungsakt angesehen wird. Es ist unerheblich, dass die Finanzbehörde mit zivilrechtlichen Ansprüchen aufrechnet;
- die Erstattung eines auf ein fremdes Konto fehlgeleiteten Betrags.
Der Streit über die Ablieferung von GrESt-Zuschlägen an die berechtigten Körperschaften ist keine Abgabenangelegenheit.
- Verwaltungsakte bei der Vollstreckung der Abgabe.
Rz. 26
Hierzu zählen z. B. auch:
- die Vornahme von Pfändungen;
- die Bewilligung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung durch die Finanzbehörde nach § 30 ZVG. Im Übrigen ist gegen Maßnahmen des Gerichts bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen der ordentliche Rechtsweg gegeben;
- die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags der Finanzbehörde sowie die Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags;
- die Vollziehung des Arrests;
- der Antrag der Finanzbehö...