Rz. 2

Art. 14 Abs. 5 DSGVO sieht selbst bereits Ausnahmen von den Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO vor, wenn und soweit

  • die betroffene Person über die Informationen bereits verfügt[1]; Nach Rz. 60 des BMF-Schreibens v. 12.1.2018[2] ist hiervon auszugehen, soweit ein allgemeines Informationsschreiben gem. § 32d Abs. 2 AO mit Hinweis auf ein – z. B. im Internet – veröffentlichtes Merkblatt übermittelt worden ist.
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde[3];
  • die Erlangung der Information oder die Offenlegung der Information gegenüber Dritten durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die verantwortliche Finanzbehörde unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist.[4] Nationale Vorschriften in diesem Sinne sind z. B. § 22a EStG i. V. m. § 93c AO;
  • die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.[5]
[2] IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, 18.
[3] Vgl. dazu im Einzelnen Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO.

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