Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 316 AO war § 366 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist hinsichtlich Abs. 1 und 2 § 840 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Rechtslage nach der ZPO ist aber nach § 316 Abs. 2 S. 3 AO die zwangsweise Durchsetzung der Erklärungspflicht des Drittschuldners möglich. In § 316 Abs. 3 AO wird zudem auf die Anwendung der §§ 841843 ZPO verwiesen, die entsprechend auch für das Vollstreckungsrecht nach der AO gelten.

 

Rz. 2

Die Bestimmung dient der Sicherung der Pfändung von Forderungen, da Pfändungsverfügungen von der Vollstreckungsbehörde i. d. R. "blind" erlassen werden, d. h., die Behörde hat keine Kenntnis, ob und in welcher Höhe die "angebliche" Forderung besteht. Die Pfändung wird hierdurch nicht rechtswidrig.[3] Die schnelle Kenntniserlangung über den Bestand und den Inhalt der gepfändeten "angeblichen" Forderung ist jedoch für die Entscheidung über die von der Finanzbehörde weiter zu treffenden Maßnahmen erforderlich.[4] Deshalb ist es notwendig, neben der Auskunftspflicht des Vollstreckungsschuldners, die aus § 315 AO resultiert, eine besondere Auskunftspflicht des Drittschuldners zu begründen. § 316 Abs. 1 AO normiert demgemäß eine Erklärungspflicht des Drittschuldners. Es handelt sich hierbei, als besondere Form der allgemeinen Auskunftspflicht nach § 93 AO, um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.[5] In § 316 Abs. 2 AO werden nähere Regelungen zur Art und Weise der Drittschuldnererklärung getroffen.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 2ff.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 2ff.
[5] BGH v. 19.10.1999, XI ZR 8/99, NJW 2000, 651; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 9.

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