Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 283 AO war § 347 RAO.[1] Die entsprechenden Normen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 806 ZPO[2] bzw. § 56 S. 3 ZVG für die Verwertung von Grundstücken. § 283 AO beinhaltet eine Regelung zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die letztlich die Rechtsstellung des Erwerbers im Vollstreckungsverfahren verschlechtert. § 283 AO gilt für alle Arten der Pfändung von beweglichem Vermögen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Durchführung der Verwertung ist hingegen je nach Pfandgegenstand unterschiedlich.[3]

[1] Zur Historie Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2029, § 806 ZPO Rz. 1
[3] S. für bewegliche Sachen §§ 296, 302-305 AO; für Forderungen und andere Vermögensrechte vgl. §§ 314ff. AO.; s. auch Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 283 Rz. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge