Rz. 1
Vorgängerbestimmung des § 283 AO war § 347 RAO.[1] Die entsprechenden Normen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 806 ZPO[2] bzw. § 56 S. 3 ZVG für die Verwertung von Grundstücken. § 283 AO beinhaltet eine Regelung zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die letztlich die Rechtsstellung des Erwerbers im Vollstreckungsverfahren verschlechtert. § 283 AO gilt für alle Arten der Pfändung von beweglichem Vermögen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Durchführung der Verwertung ist hingegen je nach Pfandgegenstand unterschiedlich.[3]
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