Rz. 150

Die Finanzbehörde hat im Rahmen der Schätzung alle bekannt gewordenen Umstände zu würdigen; insbesondere müssen der Sachverhalt, soweit er bekannt ist, substanziierte Hinweise und Kontrollmitteilungen berücksichtigt werden.[1] Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sie diese in jedem Fall zugrunde legen muss. So kann der Stpfl. z. B. nicht verlangen, dass ein Abschlag wegen einzelner nachweislich ungünstiger Geschäfte zu machen ist. Da die Schätzung Unterschiede bei den einzelnen Geschäften nivelliert, ist davon auszugehen, dass einzelne ungünstige Geschäfte durch andere, günstige, ausgeglichen werden. Eine nachweisbare erhebliche Verschlechterung der Gewinnsituation bei Gruppen von Geschäften ist aber zu berücksichtigen.

 

Rz. 151

Es dürfen nicht nur die Steuer erhöhende Umstände geschätzt werden; in die Schätzung einzubeziehen sind ebenso die Steuer mindernden Faktoren.[2] Das Ergebnis der Schätzung muss schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein und darf nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Insgesamt muss bei der Schätzung versucht werden, dem tatsächlichen Sachverhalt möglichst nahe zu kommen.[3] Das FA hat daher alle ihm bekannten relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Umstände, die bei einer anderen Person als dem Stpfl. verwirklicht worden sind.[4]

[1] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 26.5.2006, S 0335 – 3 St 4 M, DB 2006, 1343.
[2] FG Berlin v. 21.9.1978, V 70/78, EFG 1979, 374.
[4] FG Münster v. 15.1.1997, 1 K 4877/94 E, U, EFG 1997, 1278 für einen Fall, bei dem aus den Umsätzen des Betriebserwerbers auf die von dem Veräußerer vor der Veräußerung erzielten Umsätze geschlossen wurde.

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