Rz. 8

Die anzusetzende Höhe der Reisekosten ist in Nr. 7003ff. VV RVG geregelt.

  • Geschäftsreise:

    Eine Geschäftsreise i. S. d. Kostenrechts liegt vor, wenn der Anwalt bei seiner Reise die Grenzen der politischen Gemeinde überschreitet, in der sich seine Kanzlei oder Wohnung befindet. Auf die Entfernung kommt es nicht an.

  • Fahrtkosten:

    Der Anwalt erhält für die Nutzung seines eigenen Kfz je km nach wie vor eine Pauschale von 0,30 EUR[1], Für die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels kann er die tatsächlichen Kosten verlangen, sofern sie angemessen sind[2].

  • Tage- und Abwesenheitsgelder:

    Der Anwalt erhält bei einer Abwesenheit folgende Abwesenheitspauschalen[3]:

     
    Abwesenheit Inland   Ausland  
      bis 31.7.2013 ab.1.8.2013 bis 31.7.2013 ab 1.8.2013
    bis zu 4 Stunden 20,00 EUR 25,00 EUR 25,00 EUR 37,50 EUR
    von 4 bis 8 Stunden 35 00 EUR 40,00 EUR 52,50 EUR 60,00 EUR
    über 8 Stunden 60,00 EUR 70,00 EUR 90,00 EUR 105,00 EUR
  • Übernachtungskosten:

    Eine spezielle Beschränkung gibt es nicht. Deshalb können Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise in voller Höhe abgerechnet werden, sofern sie angemessen sind. Hierunter fallen Übernachtungskosten, daneben aber auch z. B. Parkgebühren und andere mit der Reise im Zusammenhang stehende Kosten.

[1] Nr. 7003 VV RVG; zu einer Erhöhung im Rahmen der Reform durch das 2. KostRModG hat sich der Gesetzgeber nicht bereit gefunden.
[2] Nr. 7004 VV RVG.
[3] Nr. 7005 VV RVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge