Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für die Rückforderung von Arbeitsvergütung durch den Insolvenzverwalter ist strittig. nach BAG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (Beschluss vom 15.07.2009, GemS-OB 1/09, nach BGH ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH 9. Zivilsenat vom 02.04.2009, IX ZB 182/08). Insolvenzanfechtung. Rechtsweg. Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Beschluss vom 11.09.2009; Aktenzeichen 4 Ca 3790/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.09.2009 – 4 Ca 3790/08 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 2.079,07 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der … & Partner Planungsgesellschaft mbH. Die Insolvenzschuldnerin betrieb ein Unternehmen mit dem Zweck der Planung oder Errichtung neuer, die Renovierung und den Wiederaufbau bestehender Gebäude auf eigenem oder fremden Grundbesitz und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Architektenleistungen.

Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Diese zahlte dem Beklagten für den Monat Januar 2004 am 17.06.2004 Arbeitsvergütung in Höhe von 2.414,12 EUR, für den Monat März 2004 am 06.05.2004 Arbeitsvergütung in Höhe eines Teilbetrages von 1.500,00 EUR sowie für den Monat April 2004 am 26.07.2004 Arbeitsvergütung in Höhe von 2.323,09 EUR.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz, Insolvenzgericht, vom 14.03.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (der Fa. … & Partner Planungsgesellschaft mbH) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er fordert nach § 130 InsO die Rückzahlung der oben angeführten Vergütung in Höhe von insgesamt 6.237,21 EUR.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.09.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 50 bis 53 d. A.), die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Chemnitz verwiesen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 13.11.2009 zugestellt.

Der hiergegen seitens des Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde vom 17.11.2009, beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.11.2009, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.12.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 64/65 d. A.), nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt hier die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht bereits aus dem Umstand der Klageerhebung beim Arbeitsgericht Chemnitz und der dortigen rügelosen Einlassung des Beklagten zu dem gewählten Rechtsweg.

Nach nunmehr einhelliger Meinung ist eine Zuständigkeitsvereinbarung betreffend die Rechtswegfrage grundsätzlich nicht (mehr) möglich, auch nicht im Wege der rügelosen Einlassung gemäß § 39 ZPO (Koch NJW 1991, 1858; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 48 Rz. 11; Hauck/ Helmel § 48 Rz. 2).

Außerdem erfolgte hier unstreitig auch keine Belehrung des Beklagten i. S. des § 504 ZPO (vgl. § 39 Satz 2 ZPO).

b) Die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs ergibt sich auch nicht aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Nach § 261 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO, der § 17 GVG entspricht, hat die Rechtshängigkeit einer Klage die Wirkung, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird.

Diese Vorschriften sollen verhindern, dass bei jeder Veränderung eines die Zuständigkeit begründenden Umstands ein neues Gericht mit dem Rechtsstreit befasst wird. Dies soll die Kapazitäten der Justiz schonen und vor allem den Rechtsuchenden vor Verzögerungen und Verteuerungen des Prozesses bewahren (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1960 S. 955; OLG Hamburg WM 1986 S. 383; Musielak-Foerste, ZPO, 3. Auflage, § 261 Rdnr. 13). Diese „perpetuatio fori” führt dazu, dass alle Umstände tatsächlicher Art und alle Veränderungen der rechtlichen Regelungen die einmal begründete Zuständigkeit nicht verändern (vgl. Kissel GVG, 3. Auflage, § 17 Rdnr. 9). Auch die Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite berührt eine einmal begründete Zuständigkeit nicht. Das Gleiche gilt für den Parteiwechsel (vgl. MünchKomm zur ZPO-Lüke, 3. Auflage, § 261 Rdnr....

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