Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 7.3.2013[1] die Voraussetzungen für die organisatorische Eingliederung bei der Organschaft neu geregelt. Insbesondere wurde dabei festgestellt, dass für die organisatorische Eingliederung eine personelle Verflechtung zwischen dem Organträger und der Geschäftsleitung der Organgesellschaft bestehen muss und dass jederzeit sicherzustellen ist, dass der Organträger seinen Willen auch im Tagesgeschäft bei der Organgesellschaft durchsetzen kann.

Insbesondere ergeben sich Probleme, wenn in der Geschäftsleitung der Organgesellschaft sog. Fremdgeschäftsführer[2] tätig sind. In diesen Fällen muss unterschieden werden, ob in der Geschäftsleitung der Organgesellschaft Gesamt- oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt. Bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis oder bei Stimmenmehrheit der Fremdgeschäftsführer bei Gesamtgeschäftsführungsbefugnis muss durch weitere, institutionell abgesicherte Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine Handlungen gegen den Willen des Organträgers umgesetzt werden können.

Wichtig

Eine Prüfung der organisatorischen Eingliederung muss entsprechend den Vorgaben der Verwaltung[3] in jedem Fall bei Fremdgeschäftsführern vorgenommen werden.

Ursprünglich hatte die Finanzverwaltung für die Anpassung der Verhältnisse eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 vorgesehen. In dem aktuellen Schreiben verlängert die Finanzverwaltung diese Frist um ein Jahr; die Nichtbeanstandung gilt demnach für alle vor dem 1.1.2015 ausgeführten Leistungen.

Konsequenzen für die Praxis

Die neuen Grundregelungen für die organisatorische Eingliederung gelten grundsätzlich seit dem 1.1.2013. Da sich – in den Fällen, in denen die Unternehmer die Organschaft aufrecht erhalten wollen – bei der Beschäftigung von Fremdgeschäftsführern erheblicher zivilrechtlicher Anpassungsbedarf ergibt, hat die Finanzverwaltung die Übergangsfrist bis Ende 2014 ausgeweitet. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.

Allerdings wird diese Äußerung zur organisatorischen Eingliederung voraussichtlich nicht die letzte Stellungnahme der Verwaltung sein. Durch die neuen Regelungen zur organisatorischen Eingliederung haben sich weitere Folgefragen ergeben, zu denen sich die Verwaltung äußern sollte.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.12.2013, IV D 2 – S 7105/11/10001, BStBl 2013 I S. 1625.

[2] Geschäftsführer, die nicht der Geschäftsleitung des Organträgers angehören oder dessen leitende Mitarbeiter sind.

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