Orientierungssatz

Der Gesellschaftsvertrag, durch den eine Gesellschafterin einer OHG ihren durch eine Pflegerin vertretenen Kindern Unterbeteiligungen am Kapital und Ertrag ihrer Beteiligung einräumt, bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn auch die Verlustbeteiligung der Kinder vereinbart ist.

Die schenkweise Einbuchung einer Unterbeteiligung ist bei Teilnahme am Verlust genehmigungsbedürftig, weil nicht die Erwerbsart des zur Verfügung gestellten Vermögens entscheidet, sondern dessen Gefährdung durch die Unterwerfung unter die langfristigen Bindungen eines Gesellschaftsvertrages.

 

Fundstellen

Haufe-Index 645972

DNotZ 1974, 455

OLGZ 1974, 158

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