Leitsatz (amtlich)

Zum - hier verneinten - Vorliegen der vom Insolvenzverwalter in der Form des § 29 GBO nachzuweisenden Voraussetzungen für eine Grundbuchunrichtigkeit in Bezug auf den Eintrag der auf gemeinsames Gesuch des Eigentümers des übertragenen Grundstücks, über dessen Vermögen zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und des mangels Eintragung der Insolvenzeröffnung in das Grundbuch nach § 893 BGB in seinem guten Glauben geschützten Erwerbers erfolgten Löschung eines dem übertragenden Eigentümer vorbehaltenen Nießbrauchsrechts sowie einer eingetragenen Rückauflassungsvormerkung

 

Normenkette

BGB §§ 875, 892-893, 1059 S. 1; GBO §§ 19, 22, 29; InsO § 81 Abs. 1 Sätze 1-2; ZPO § 857 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen RH-8607-14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 50.000 EUR

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3 war Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes. Er veräußerte ihn mit notariellem Übertragungsvertrag vom 28. Okt. 2014 an seinen Sohn, den Beteiligten zu 1. Als Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Beteiligte zu 3 sich auf seine Lebensdauer ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehielt, das nach seinem Tod seiner Ehefrau zustehen sollte. Der Beteiligte zu 3 behielt sich außerdem für näher bezeichnete Fälle ein höchstpersönliches, nicht vererbliches und nicht übertragbares Rücktrittsrecht vor. Auch dieses sollte nach seinem Tod seiner Ehefrau zustehen.

Das Nießbrauchsrecht des Beteiligten zu 3 wurde in Abteilung II Nr. 3 und die Vormerkung für das Rückübertragungsrecht in Abteilung II Nr. 5 eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 1. Dez. 2016 bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1 und 3 die Löschung des Nießbrauchsrechts und der Vormerkung, wobei der Beteiligte zu 3 auch in materieller Hinsicht gegenüber dem dies annehmenden Beteiligten zu 1 auf die Rechte verzichtete. Im Gegenzug wurde als Änderung vereinbart, dass die Rechte der Ehefrau des Beteiligten zu 3 schon mit diesem Verzicht umfassend wirksam sein sollten, nicht also erst mit dessen Versterben.

Die entsprechenden Eintragungen erfolgten im Grundbuch am 20. Dez. 2016.

Mit Schreiben vom 30. Aug. 2018 bat der Beteiligte zu 2, der mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. Juli 2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beteiligten zu 3 bestellt worden war, um einen Grundbuchauszug, weil er erfahren hatte, dass der Beteiligte zu 3 Eigentümer des Grundbesitzes (gewesen) sei.

Nach Übersendung beantragte er, im Rahmen einer Grundbuchberichtigung die vorbezeichneten Löschungen rückgängig zu machen. Der Beteiligte zu 3 sei wegen des Insolvenzverfahrens nicht befugt gewesen, die Löschungen zu bewilligen und zu beantragen.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zwar seien Verfügungen des Beteiligten zu 3 nach Insolvenzeröffnung unwirksam, jedoch wirke der Gutglaubensschutz, weil der Insolvenzvermerk nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei.

Hiergegen wendet der Beteiligte zu 2 mit der Beschwerde ein, dem Beteiligten zu 1 sei als Sohn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vaters bekannt gewesen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 7. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Grundbuchverfahren könne der gute Glaube des Beteiligten zu 1 nicht geprüft werden. Der Insolvenzvermerk nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei nicht eingetragen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakten Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde ist nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Berichtigung des Grundbuches zurecht zurückgewiesen, weil der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches, dass nämlich die vom Grundbuchamt gelöschten Rechte in Abteilung II Nr. 3 und Nr. 5 tatsächlich nicht erloschen sind, nicht in der gem. § 29 GBO vorgeschriebenen Form geführt ist.

In Abteilung II Nr. 3 war zugunsten des Beteiligten zu 3 ein Nießbrauchrecht und in Abteilung II Nr. 5 zu seinen Gunsten eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 1. Dez. 2016 hat der Beteiligte zu 3 als Berechtigter zusammen mit dem Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümer die (gänzliche) Löschung beider Rechte bewilligt und beantragt und zugleich erklärt, auch in materieller Hinsicht gegenüber seinem dies annehmenden Sohn auf die Rechte zu verzichten. Damit waren die Voraussetzungen des § 875 BGB für eine wirksame Aufhebung der an dem Grundstück bestehenden Rechte erfüllt. Zwar ist die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung gem. § 19 GBO zu unterscheiden von der materiell-rechtlichen Aufgabeerklärung. Jedoch hat zum einen der Beteiligte zu 3 ausdrücklich den Verzicht auch in materieller Hinsicht erklärt, zum and...

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