Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnermittlung nach § 13 a EStG. Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/1996 den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln.
Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger. Er betreibt eine Landwirtschaft mit Viehhaltung in einer Größe von 46,11 ha. Davon sind ca. 31 ha in den Niederlanden, ca. 15 ha im Inland belegen. Eine Viehhaltung erfolgt auf dem im Inland gelegenen Betriebsteil nicht.
Für die Veranlagungszeiträume bis 1992 hatte der Beklagte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Der „Ausgangswert” nach § 13 a Abs. 4 Nr. 1 bis 5 EStG, den der Beklagte für den Gesamtbetrieb angesetzt hatte, betrug für jedes Wirtschaftsjahr 45.072 DM, der auf die inländischen Flächen entfallende Gesamtgewinn betrug 6.206 DM (s. Berechnung 19 A 7/Eingabebogen 1990 S. 4).
Mit Bescheid vom 20. April 1995 forderte der Beklagte den Kläger auf, ab Beginn des auf den 1. Juli 1995 folgenden Wirtschaftsjahres den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln, da der Ausgangswert nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG mehr als 32.000 DM betrage.
Der Kläger legte Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen nur die Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft zu erfassen seien (§ 49 Abs. 1 EStG). Dieser Teilbereich bilde die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13 a EStG könne daher beibehalten werden, denn der Ausgangswert für die inländischen 15 ha Fläche betrage weniger als 32.000 DM. Er sei nicht zur Buchführung verpflichtet und betreibe die Viehhaltung nur im Ausland.
Mit Beschwerdebescheid vom 6. Juni 1995 wies die Oberfinanzdirektion (OFD) … die Beschwerde als unbegründet zurück. Die OFD führte aus, daß eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nur in Betracht komme, wenn der gesamte landwirtschaftliche Betrieb die Voraussetzungen hierfür erfülle. Zweck und sachliche Rechtfertigung der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen liege in der Entlastung kleinerer Betriebe. Eine zustreffende steuerliche Beurteilung des landwirtschaftlichen Betriebes lasse es daher geboten erscheinen, für die Frage der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG auf dem gesamten Betrieb abzustellen. Da der Ausgangswert für den Gesamtbetrieb unstreitig mehr als 32.000 DM betrage, müsse der Kläger ab dem 1. Juli 1995 den tatsächlichen Gewinn ermitteln.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, daß nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 EStG seine Einkünfte nur insoweit zu erfassen seien, als die Landwirtschaft im Inland betrieben werde. Doppelbesteuerungsabkommen und Einkommensteuergesetz teilten einheitliche Betriebe dieser Art für Besteuerungszwecke in zwei Bereiche auf. Der Teilbereich „Inland” bilde die maßgebliche Einkunftsquelle zur Berechnung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Nur für diesen Teilbereich sei die Gewinnermittlung durchzuführen. Nach § 49 Abs. 2 EStG blieben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale grundsätzlich außer betracht. Die Gewinnberechnung für einen inländischen Betriebsteil müsse daher nach der sog. direkten Methode gewählt werden, d.h., die Betriebsstätte sei wie ein selbständiges Unternehmen zu behandeln. Da nach § 50 EStG die Anwendung des § 13 a EStG nicht ausgeschlossen sei, verstoße die Einbeziehung der in den Niederlanden betriebenen Landwirtschaft gegen die ausdrückliche Regelung im § 49 Abs. 2 EStG. Es widerspreche dem Prinzip der isolierenden Betrachtungsweise, zunächst den Gewinn des Gesamtbetriebes zu ermitteln und sodann den Gewinn auf den inländischen und den ausländischen Betriebsteil aufzuteilen. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß die von dem Finanzamt geforderte Gewinnermittlung für den Gesamtbetrieb auf praktische Schwierigkeiten stoße. Nach § 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG sei in der Bundesrepublik das Wirtschaftsjahr bei Landwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. In den Niederlanden könne dagegen ein Wirtschaftsjahr mit diesem Zeitraum nicht gebildet werden.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Bescheid vom 20. April 1994 und dem Beschwerdebescheid vom 6. Juni 1995 aufzuheben,
hilfsweise,
den Bescheid in der Weise zu ändern, daß die Verpflichtung zur Buchführung sich nur auf die im Inland belegenen Flächen beziehe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, daß der Hinweis auf § 49 Abs. 2 EStG fehl gehe. Die sog. isolierte Betrachtungsweise besage, daß der Bestimmung der Einkunftsart bei der beschränkten Steuerpflicht die inländischen Verhältnisse zugrunde zu legen seien. Es widerspreche dem Zwec...