Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsrechtliche Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der Beiträge dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird (Zuflußprinzip).
2. Eine Einmalzahlung darf nach der Vereinfachungsregelung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nur dann dem vorausgegangenen Lohnabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Lohnabrechnungszeitraum noch nicht abgerechnet ist und der Arbeitgeber hierdurch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand vermeiden kann.
Normenkette
AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-10-1; RVO § 1400 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22, § 385 Abs. 1a S. 1 Fassung 1983-12-22
Verfahrensgang
SG Karlsruhe |
Fundstellen
Haufe-Index 543390 |
BR/Meuer RVO § 385, 13-12-91, L 4 Kr 2471/88 (OT1) |
Bibliothek, BSG |
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