Rn. 71

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

§ 65 Abs 1 S 2 EStG bestimmt, dass die in § 65 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG genannten Leistungen dem Kindergeld gleichstehen, soweit es für die Anwendung von Vorschriften des EStG auf den Erhalt von Kindergeld ankommt. Mit dem Regelungszweck des § 65 EStG, unerwünschte kindbezogene Doppelleistungen zu vermeiden, steht die Vorschrift in keinem Zusammenhang, Wendl in H/H/R, § 55 EStG Rz 12 (Juni 2020). Zudem enthält § 31 Abs 5 EStG eine eigene Regelung über die Hinzurechnung von Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar iSv § 65 EStG sind, Selder in Brandis/Heuermann, § 65 EStG Rz 40 (Mai 2020).

Verschiedene Steuervergünstigungen und Steuerermäßigungen des EStG heben jedoch darauf ab, ob der StPfl für ein Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, bzw darauf, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Insoweit hätte die Verwirklichung eines der Ausschlusstatbestände des § 65 Abs 1 S 1 Nr 1–3 zur Folge, dass mit dem Verlust des Kindergeldes auch die entsprechenden Kinderadditive verloren wären. § 65 Abs 1 S 2 EStG trägt dem Rechnung, indem er insoweit die das Kindergeld ausschließenden vergleichbaren anderen Leistungen dem Kindergeld gleichstellt. Damit werden die Steuerermäßigungen, die von der Zahlung oder dem Anspruch auf Kindergeld abhängig sind, auch dann gewährt, wenn der StPfl zwar kein Kindergeld erhält, wohl aber Leistungen nach § 62 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG. Nach dem Wortlaut des § 65 Abs 1 S 2 EStG stellt dieser zwar nur auf die Fälle ab, nach denen es nach den Vorschriften des EStG auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, nach Sinn und Zweck des § 65 Abs 1 S 2 EStG sind davon jedoch auch die Steuerermäßigungsvorschriften des EStG umfasst, die darauf abstellen, ob ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist, Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 12 (Juni 2020).

 

Rn. 72

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bedeutung hat das Gleichstellungsgebot des § 65 Abs 1 S 2 EStG für

 

Rn. 73–79

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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