Rn. 41

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für VZ bis 1974 sah das EStG den Abzug von – der Höhe nach gestaffelten – Kinderfreibeträgen von der Steuerbemessungsgrundlage vor. Familien mit drei und mehr Kindern erhielten daneben als Sozialleistung Kindergeld ab dem zweiten Kind. Familien mit zwei Kindern wurde für das zweite Kind Kindergeld nur gewährt, wenn das Jahreseinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschritt.

 

Rn. 42

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch das EStRG 1974 v 05.08.1974, BStBl I 1987, 530 entfielen die einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge, an ihre Stelle trat ein für alle Eltern gleiches einkommensunabhängiges Kindergeld. § 32 EStG blieb jedoch bestehen, da die darin enthaltene Definition des Kindbegriffs und der Berücksichtigungsvoraussetzungen für Kinder für andere steuerliche Vorschriften weiterhin von Bedeutung war.

 

Rn. 43

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das HBeglG 1983 v 20.12.1983 (BStBl I 1983, 972) beinhaltete den erneuten Einstieg in das duale System des Kinderlastenausgleichs (Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag). Nach § 32 Abs 8 EStG wurde ein Kinderfreibetrag iHv 432 DM für jedes Kind eingeführt. Das StSenkG 1986/88 v 26.06.1985 (BStBl I 1985, 391) hat den Kinderfreibetrag mit Wirkung ab dem VZ 1986 auf 2 484 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind angehoben. Der Kinderfreibetrag steht grds jedem Elternteil zur Hälfte zu (§ 32 Abs 6 EStG).

 

Rn. 44

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nachdem das BVerfG mit Beschluss v 29.05.1990 (BVerfG BStBl II 1990, 664) die Kinderfreibeträge der VZ 1983–1985für verfassungswidrig erklärt hatte, nahm der Gesetzgeber mit dem StÄndG 1991 v 24.06.1991 (BStBl I 1991, 665) eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für die VZ 1983–1985 vor.

 

Rn. 45

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das StReformG 1990 v 25.07.1988, BGBl I 1988, 1093 hat den Kinderfreibetrag mit Wirkung ab dem VZ 1990 auf 3 024 DM angehoben. Ab dem VZ 1992 erfolgte durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992, BGBl I 1992, 297, eine weitere Erhöhung auf jährlich 4 104 DM.

 

Rn. 46

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das JStG 1996 v 11.10.1995, BStBl I 1995, 438 (448) wandelte den Kinderfreibetrag von einem Jahresbetrag in einen Monatsbetrag um und erhöhte ihn auf monatlich 261 DM bzw 522 DM (jährlich 3 132 DM/6 264 DM). Die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag einvernehmlich von einem auf den anderen, nicht der Ehegattenbesteuerung unterliegenden Elternteil zu übertragen (§ 32 Abs 6 S 5 EStG aF) entfiel durch das JStErgG 1996 v 18.12.1995 (BGBl I 1995, 1959). Die Abschaffung der Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags ist nicht verfassungswidrig, BFH v 26.02.2002, VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137; BFH v 08.04.2003, VIII B 2/03, BFH/NV 2003, 917.

 

Rn. 47

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Eine weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 288 DM/576 DM erfolgte durch das JStG 1997 v 20.12.1996, BStBl I 1996, 1523. Das JStG 1997 eröffnete die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils auf einen Stiefelternteil oder die Großeltern zu übertragen, wenn sie das Kind im Haushalt aufgenommen haben (§ 32 Abs 6 S 6 EStG).

 

Rn. 48

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch das FamFördG v 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552 erfuhr der Familienleistungsausgleich eine nachhaltige Änderung. § 32 Abs 6 S 1 EStG bestimmt, dass der Kinderfreibetrag bei der Veranlagung zur ESt für das sächliche Existenzminimum des Kindes abgezogen wird. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und für behinderte Kinder iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG wurde ab dem VZ 2000 zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag ein Betreuungsfreibetrag iHv 3 014 DM für jedes Elternpaar eingeführt (§ 32 Abs 6 S 1 EStG). Der Betreuungsfreibetrag, der dem Elternteil zusteht, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, wird auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen (§ 32 Abs 6 S 7 Hs 2 EStG). Für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, dessen sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch die Eingliederungshilfe gedeckt ist, wird je Elternteil ein Betreuungsfreibetrag iHv 540 DM abgezogen (§ 32 Abs 6 S 2 EStG).

Nachdem das JStG 1996 die Kinderfreibeträge als Monatsbeträge festgelegt hatte, sieht das FamFördG ab dem VZ 2000 wieder Jahresbeträge vor (§ 32 Abs 6 S 1 EStG). Diese Jahresbeträge ermäßigen sich entsprechend, wenn die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht während aller Kalendermonate vorgelegen haben. Mit der Neufassung des § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG durch das JStG 1997 v 20.12.1996, BStBl I 1996, 1523 wird klargestellt, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Stiefelternteil oder die Großeltern auch dann erfolgen kann, wenn der berechtigte Elternteil zustimmt, wobei die Zustimmung nur für die Zukunft widerrufbar ist. Die Beschränkung des Betreuungsfreibetrags auf Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres war verfassungsgemäß, BFH v 24.08.2004, VIII R 18/04, BStBl II 2008, 366 (Verfassungsbeschwerde durch BVerfG v 05.12.2005, 2 BvR 2115/04 nicht zur Entscheidung angeno...

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