Rn. 312
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Für beschränkt StPfl gelten in Bezug auf die Sonderausgaben Besonderheiten (§ 50 Abs 1 S 4–6 EStG):
- § 10 Abs 1, 1a Nr 1,3, 4, Abs 2–6, § 10a EStG sind grds nicht anwendbar (§ 50 Abs 1 S 4EStG), Sonderregelungen aber für ArbN nach § 50 Abs 1 S 5EStG.
- § 10b EStG ist idR anwendbar (Umkehrschluss aus § 50 Abs 1 S 4EStG).
- § 10c EStG ist idR nicht anwendbar (§ 50 Abs 1 S 4EStG), Sonderregelung aber für ArbN in § 50 Abs 1 S 5, 6 EStG.
- §§ 10e–10i EStG setz(t)en die Eigennutzung von im Inland belegenen Objekten voraus und scheiden damit idR für beschränkt StPfl aus; dies verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen EU-Recht (BFH BFH/NV 1998, 1091). Diese Auffassung dürfte nicht mehr haltbar sein (glA Loschelder in Schmidt, § 50 EStG Rz 16, 40. Aufl 2021). Nicht umsonst war die FinVerw aufgrund der EuGH-Entscheidung zu § 2 Abs 1 S 1 EigZulG gezwungen, diese Vergünstigung auch unbeschränkt EStPfl zu gewähren, die ein begünstigtes Objekt in einem anderen EU/EWR-Staat zu eigenen Wohnzwecken nutzen (BMF v 13.03.2008, BStBl I 2008, 539). Soweit § 10e EStG betreffend, ist dies inzwischen obsolet, da die Vorschrift eine Anschaffung/Herstellung vor dem 01.01.1996 voraussetzte (s Erläut zu § 10e). § 10f, § 10g EStG begünstigen nur Inlandsobjekte, was nach wie vor mE bedenklich ist.
Inwieweit sich auch diese Beschränkungen aus den Spiegelstrichen 1 und 3 mit dem EU-Recht vereinbaren lassen, ist angesichts der Ausführungen unter Spiegelstrich 4 mehr als zweifelhaft. Die Diskriminierung ist mE durch § 1 Abs 3 EStG (dazu s § 1 Rn 118ff (Teller)) nur teilweise beseitigt.
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