Rn. 1512

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

In dem Urteil des BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37 war offengeblieben, ob auch Einzel-WG auf einen ausscheidenden Mitunternehmer in der Form übertragen werden können, dass deren Buchwerte im Ziel-BV übernommen werden konnten. Nachdem die FinVerw dies in einer ersten Reaktion verneint hatte (BMF v 20.12.2016, BStBl I 2017, 36 unter II), stellte der BFH klar, dass nicht nur bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, sondern in allen Fällen einer Sachwertabfindung das Ausscheiden des Mitunternehmers als Aufgabe seines Mitunternehmeranteils zu behandeln sei. Auf alle Fälle einer solchen Aufgabe sind die Regelungen der Realteilung anzuwenden, denn § 16 Abs 3 S 2 EStG betrifft Realteilungen mit Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und einzelnen WG gleichermaßen (BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BStBl II 2019, 29; BFH v 16.03.2017, IV R 31/14, BStBl II 2019, 24).

 

Rn. 1513

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Es kommt nicht darauf an, ob die übertragenen Einzel-WG wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen (Demuth, KÖSDI 2019, 21 402). Der Gegenansicht (Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 546 (November 2018)) ist insoweit zuzustimmen, als das Verständnis des Begriffs der Realteilung davon geprägt ist, dass der ausscheidende Mitunternehmer mit dem übernommenen BV weiterhin eigenständig betrieblich tätig ist. Das ist allerdings auch bei der Übertragung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen nicht ausgeschlossen. Die Heranziehung des Wesentlichkeitskriteriums bei der Beurteilung, ob noch eine begünstigte Realteilung vorliegt, führt nicht nur zu erheblichen Unsicherheit in der Praxis, sondern steht auch in einem Wertungswiderspruch zu der Regelung in § 6 Abs 5 EStG, s § 6 Rn 1563 (Müller/Dorn).

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