(1) 1Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. 2Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. 3Dienstreisen und Dienstgänge sind - soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen - vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.

 

(2) Die Planung und Durchführung von Dienstreisen hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen und sonstiger Vergünstigungen zu erfolgen.

 

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

 

(4) 1Die Reisekostenvergütung wird zur Abgeltung der dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen gewährt. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. 3Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden des Landes unbar auf das Bezügekonto gezahlt; § 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung[2] [Bis 30.06.2016: § 17a des Bundesbesoldungsgesetzes] gilt entsprechend.

 

(5) Erstattungen, die Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

 

(6) Für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit wird nach diesem Gesetz keine Reisekostenvergütung gewährt, soweit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung aus der Nebentätigkeit besteht.

 

(7) 1Kehren Dienstreisende in ihre Wohnung zurück, obwohl ein Verbleiben am Geschäftsort geboten wäre, kann Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der ihnen beim Verbleiben am Geschäftsort zustehen würde. 2Bei der Ermittlung dieses Betrages werden ansonsten erforderliche Übernachtungskosten mit 200 v. H. der Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.

 

(8) 1Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise oder der Dienstgang beendet worden wäre. 3Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist unwiderruflich.

 

(9) 1Die geltend gemachten Auslagen sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen. 2Auf die Beifügung der Belege soll im Regelfall zunächst verzichtet werden. 3Die für die Abrechnung zuständigen Stellen können im Rahmen von Stichproben deren Vorlage bis zur abschließenden Bearbeitung verlangen. 4Werden diese Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung nachgereicht, ist der Antrag auf Erstattung insoweit zurück zu weisen.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG). Anzuwenden ab 01.01.2010.
[2] Geändert durch Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.07.2016.

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