Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 9 (6) Ca 2511/99 d)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 5 AZR 592/00)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.11.1999 – 9 (6) Ca 2511/99 d – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 646,06 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 06.09.1999.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 56 %, die Beklagte zu 44 %.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe eines Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankheitsfall sowie um die Kürzung einer monatlich ausgezahlten Prämie.

Der am 20.05.1941 geborene Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten als Fernfahrer im Güterfernverkehr beschäftigt. Er erhält ein stets gleichbleibendes monatliches Entgelt in Höhe von 4.660,00 DM brutto. Zum Zeitpunkt der hier streitigen Entgeltfortzahlung waren beiden Parteien tarifgebunden, so dass die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 07.09.1988 (BMTV) und der Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994 (BezMTV) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fanden.

Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über Löhne, Spesen, Ladehilfe, z.Z. in der Fassung vom 08.06.1999. Ziffer 1 dieser Betriebsvereinbarung lautet:

„Der Monatslohn für die Fernfahrer beträgt 4.660,00 DM brutto. Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, beginnend nach Ablauf des ersten Jahres, erhalten die Arbeitnehmer 8,00 DM höchstens 200,00 DM monatlich.”

Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung lautet:

„Mit der Zahlung der o. g. Vergütungen ist die geleistete Arbeitszeit (einschließlich etwaiger Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für die sonntags, feiertags und nachts geleistete Arbeit) abgegolten.”

Ziffer 8 hat folgenden Wortlaut:

„Die Entgeltfortzahlung während der Krankheit erfolgt in der Form, dass ein Grundlohn für die Normalarbeitszeit von 4.000,00 DM zur Berechnung der Entgeltfortzahlung zu Grunde gelegt wird.”

Ziffer 9 enthält schließlich folgende Regelung:

„Die Zahlung des pauschalen Nachtzuschlages und die Zahlung der Entgeltfortzahlung wird in der Form vorgenommen, dass der Nachtzuschlag während der Krankheit und des Urlaubs anteilig entsprechend der Arbeitstage in dem jeweiligen Monat gezahlt wird und die Entgeltfortzahlung ebenfalls anteilig entsprechend der Zahl der Arbeitstage zu den Krankheitstagen in dem jeweiligen Monat berechnet wird.”

Der in Ziffer 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung geregelte Betrag von 8,00 DM pro Jahr der Betriebszugehörigkeit wird innerbetrieblich auch als Treueprämie bezeichnet. Wegen des vollständigen Wortlautes der Betriebsvereinbarung vom 08.06.1999 wird auf deren bei den Akten befindliche Kopie Bl. 27, 28 d. A. Bezug genommen, wegen des Wortlautes der vorangegangenen entsprechenden Betriebsvereinbarung vom 26.03.1999 auf Bl. 18 d. A.

Der Kläger war vom 28.03. bis 30.04.1999 arbeitsunfähig krank. Für April 1999 zahlte die Beklagte als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle lediglich 4.000,00 DM brutto. Im Zeitraum Juni/Juli 1999 war der Kläger erneut mit Entgeltfortzahlungsanspruch erkrankt. Die Beklagte berechnete die Entgeltfortzahlung wiederum auf der Basis eines Monatsbetrages von 4.000,00 DM brutto. Sie zahlte dem Kläger für 13 Krankheitstage im Monat Juni lediglich 2.401,86 DM, also 320,96 DM brutto weniger, als dies bei einer Berechnung auf der Basis von 4.660,00 DM der Fall gewesen wäre. Im Monat Juli 1999 zahlte die Beklagte dem Kläger für 17 Krankheitstage lediglich 3.140,89 DM brutto, also 442,89 DM brutto weniger, als dies bei einer Berechnung auf der Basis von 4.660,00 DM brutto monatlich der Fall gewesen wäre.

Außerdem kürzte die Beklagte im Juni 1999 die dem Kläger bislang regelmäßig gezahlte Treueprämie in Höhe von 184,00 DM brutto auf lediglich 141,50 DM brutto.

Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge (660,00 DM brutto für April 1999) sowie 806,35 DM brutto (für Juni und Juli 1999) macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Er hat die Ansicht vertreten, sein Entgeltfortzahlungsanspruch habe auf der Basis eines monatlichen Festlohnes von 4.660,00 DM berechnet werden müssen. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 EFZG, auf den auch § 17 BMTV verweise. Er erhalte einen monatlichen Fest- und keinen Stundenlohn. Soweit mit dem monatlichen Festlohn auch Mehrarbeitsstunden vergütet würden, gehörten diese zu der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 4 Abs. 1 EFZG. Die in Ziffer 8 der Betriebsvereinbarungen vom 26.03.1999 bzw. 06.06.1999 geregelte abweichende Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verstoße gegen § 4 Abs. 4 EFZG. Auch die Kürzung der Treueprämie im Juni 1999 sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge