Rz. 16

[Autor/Stand] Um die FinB in den Stand zu setzen, von den ihr zustehenden Rechten Gebrauch zu machen, "sollen" Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen der FinB rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 403 Abs. 1 Satz 2 AO). Es handelt sich hierbei um eine Sollvorschrift, die für den Regelfall gilt und der StA kein Ermessen einräumt[2]. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine Mitteilung nicht möglich ist, etwa weil die Ermittlungshandlung wegen Gefahr im Verzug sofort durchzuführen ist[3].

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Auch von Terminen richterlicher Untersuchungshandlungen, an denen die StA ein Teilnahmerecht hat (z.B. richterliche Vernehmungen und Augenscheineinnahmen, §§ 168c, 168d StPO), ist die FinB in Kenntnis zu setzen[5].

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die Terminsmitteilung muss nicht in Form einer Ladung ergehen, sie kann auch mündlich – durch Telefonanruf – erfolgen, auf jeden Fall so früh, dass der FinB noch eine Teilnahme möglich ist[7].

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Eine Unterlassung der Mitteilung ist rechtlich bedeutungslos (s. Rz. 38, 43)[9]. Auch wenn eine Benachrichtigung unterblieben ist und die FinB anderweitig von den beabsichtigten Maßnahmen erfahren hat, stehen ihr gleichwohl die Beteiligungsrechte zu[10].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[7] Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 31.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[10] Webel in JJR9, § 403 AO Rz. 11.

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