Rz. 1

[Autor/Stand] Der gegenwärtige § 385 AO stimmt in seinem ersten Absatz inhaltlich überein mit der Vorläufervorschrift des § 420 RAO, die diese durch Art. 1 Nr. 1 AOStrafÄndG vom 10.8.1967 erhalten hat. Wegen des im Zuge der Strafrechtsreform geänderten Sprachgebrauchs und entsprechend dem Vorschlag der EAO 1974[2] wurde lediglich der Begriff "Steuervergehen" ersetzt durch "Steuerstraftaten".

§ 420 RAO 1968 ging wiederum zurück auf die inhaltsgleichen Vorschriften des § 420 RAO 1931 und § 385 RAO 1919, die folgenden Wortlaut hatten: "Die Strafprozeßordnung gilt, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben."

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Neufassung dieser ursprünglichen Regelung war neben sprachlichen auch durch sachliche Gründe bedingt[4]. So sollte durch die beispielhafte Aufzählung der anwendbaren allgemeinen Gesetze klargestellt werden, dass nicht nur die StPO gegenüber den spezielleren Verfahrensvorschriften der AO subsidiär zur Geltung kommt[5]. Infolge der Konzentration der Verfahrensvorschriften der AO 1977 wurde die Formulierung "soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes bestimmen" ersetzt durch "soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen".

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Eine erst durch die AO 1977 eingefügte Neuerung stellt der Abs. 2 des § 385 AO dar, der die Ermittlungsbefugnis der FinB bei sog. Vorspiegelungstaten regelt[7]. Damit änderte sich auch die bisherige, durch das erste AOStrafÄndG 1967 eingeführte Überschrift der Norm in die heutige "Geltung der allgemeinen Vorschriften".

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] BT-Drucks. IV/1982, 193.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[4] Zur Bedeutung der Neuregelung Franzen, DStR 1967, 533 (564 ff.).
[5] Begr. BT-Drucks. V/1812, 29.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[7] BT-Drucks. 7/4292, 45 f.

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