Rz. 158
[Autor/Stand] Wahlfeststellung ist nach st. Rspr. zulässig zwischen gewerbsmäßiger Einfuhrabgabenhinterziehung (§ 373 Abs. 1 AO) und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO)[2]. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rspr. zur sog. "ungleichartigen Wahlfeststellung" hat inzwischen auch der Große Senat für Strafsachen des BGH v. 8.5.2017[3] bestätigt (s. dazu mit Beispiel § 374 Rz. 129.1).
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