Rz. 32
Im Falle einer zwingenden Rücknahme für die Vergangenheit wegen rechtswidrig nicht erbrachter Sozialleistungen wird durch Abs. 4 die Nachzahlung einer Leistung auf den Zeitraum von 4 Jahren beschränkt, berechnet von der Rücknahmeentscheidung an. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Beschränkung der Leistungsansprüche, die von der Behörde beim Erlass des Neuregelungsbescheides infolge der Rücknahmeentscheidung zu beachten ist. Die schriftliche Antragstellung (§ 45 Abs. 3 SGB I), die die Verjährung unterbricht, ist daher nicht maßgebend. Die materielle Beschränkung umfasst einmalige und Dauerleistungen, die (rechtmäßigerweise) in dieser Zeit hätten erbracht werden müssen. Die materielle Begrenzung des Nachforderungsanspruchs gilt daher auch in den Fällen, in denen sich der Anspruch auf Aufhebung eines Bescheides nicht aus § 44, sondern aus dem sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergibt. Die in Abs. 4 vorgesehene strikte zeitliche Grenze der nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs. 2 BVG verdrängt (BSG, Urteil v. 2.10.2008, B 9 VH 1/07 R, SozR 4-1300 § 60 Nr 4). § 44 Abs. 4 ist auch im Elterngeldrecht anwendbar (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.2015, L 11 EG 2526/15). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt auch im Eltergeldrecht nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist nicht mehr in Betracht (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).
Rz. 32a
Modifikationen des § 44 Abs. 4 ergeben sich für die Zeit ab dem 1.4.2011 für Ansprüche nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) insofern, als der Zeitraum, für den rückwirkend Leistungen beansprucht werden können, von 4 Jahren auf nur noch ein Jahr gekürzt worden sind (§ 9 Abs. 4 AsylbLG, § 116a SGB XII und § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II; vgl. auch die Übergangsregelung in § 136 SGB XII und § 77 Abs. 13 SGB II). Streitig war bis zum 28.2.2015, ob die Verkürzung der rückwirkenden Leistungsansprüche von 4 Jahren auf nur noch ein Jahr auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Die Anregung, bei der schon lange überfälligen Überarbeitung des AsylbLG auch die in § 9 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) AsylbLG enthaltene Verweisung auf § 44 SGB X in diesem Sinne zu modifizieren, ist erst mit Wirkung zum 1.3.2015 Gesetz geworden. Eine analoge Anwendung der § 116a SGB XII, § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II auf Ansprüche nach dem AsylbLG wurde für die Zeit bis zum 28.2.2015 in der Literatur trotz der vergleichbaren Interessenlage zum Teil abgelehnt, weil eine unbeabsichtigte Regelungslücke bezweifelt wurde (so auch die Vorkommentierung). Der Gesetzgeber war im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes u. a. durch Stellungnahmen einer Richtervertretung auf das Problem aufmerksam gemacht worden. Wenn auf eine Regelung gleichwohl verzichtet wurde, musste an sich davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Reduzierung des 4-Jahres-Zeitraumes auf nur noch ein Jahr ggf. bei der längst fälligen umfassenden Überarbeitung des AsylbLG vornehmen oder ganz darauf verzichten wollte. Das BSG (Urteil v. 26.6.2013, B 7 AY 6/12 R; mit Anm. Luthe, in: jurisPR-SozR 24/2013 Rz. 5) hatte jedoch gleichwohl entschieden, dass § 116a SGB XII analog auch auf Ansprüche nach dem AsylbLG anwendbar war, mit der Konsequenz, dass auch schon in der Zeit ab dem 1.4.2011 nur noch für ein Jahr rückwirkend Leistungen nachzuzahlen waren. Diese Entscheidung korrigierte zwar eine zunächst bestehende gesetzgeberische Fehlleistung, wirft aber einmal mehr die Frage auf, inwiefern die rechtsprechende Gewalt sich als Reparaturbetrieb für missglückte oder unvollständige gesetzliche Bestimmungen gerieren darf.
Dem vorgenannten Urteil des BSG v. 26.6.2013 (B 7 AY 6/12 R) ist jedoch zuzugestehen, dass sich kaum ein rechtfertigender Grund dafür finden lässt, die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 SGB X für die Rechtsgebiete des SGB XII und des SGB II zeitlich auf ein Jahr einzuschränken, für Ansprüche nach dem AsylbLG aber nicht. Der Gesetzgeber hat nunmehr reagiert und eine Änderung des § 9 Abs. 4 AsylbLG mit Wirkung zum 1.3.2015 vorgenommen). Es ist daher geklärt, dass Leistungen nach dem AsylbLG nach § 44 Abs. 1, Abs. 4 SGB X ebenfalls nur noch für ein Jahr rückwirkend zu zahlen sind.
Auch im Asylbewerberleistungsrecht sind aber jedenfalls solche Anträge nach § 44 von der Verkürzung der Frist nach § 116a SGB XII analog nicht betroffen, die bereits vor dem 1.4.2011 gestellt wurden. Für früher gestellte Anträge bleibt es also bei der rückwirkenden Gewährung der Sozialleistungen für 4 Jahre (tatsächlich können es bei einer Antragstellung etwa im Dezember fast 5 Jahre sein wegen der Rückrechnung zum 1.1. des Jahres der Antragstellung, vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2). Nach der Neuregelung des § 116a SGB XII, § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II entsprechend im dort geregelten Anwendungsbereich bis zu zwei Ja...