(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

 

(2) 1Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. 2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

 

 

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen 1 bis 5
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 20 bis 40
4. Endgültige Planfassung 5
 

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

 

Abgrenzen des Planungsbereichs

 

 

Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

  • ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs
  • Schutzzweck
  • Schutzverordnungen
  • Eigentümer

 

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen

 

Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 

 

Erfassen und Darstellen von

  • Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll
  • Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind
  • Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse
  • Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
 

Vorschläge für

  • gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten
  • Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
  • Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften
  • die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 

Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen

 

Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 

Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber

 

4. Endgültige Planfassung

 

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

 

 

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leitungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

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