Überblick

Das Zurückbehaltungsrecht von Handakten besteht regelmäßig nur wegen der Honorarforderung aus der konkreten Angelegenheit, auf die sich die zurückbehaltenen Handakten beziehen. Geht es um Geschäftspapiere des Mandanten, dürfen eine andere Angelegenheit betreffende Handakten auch dann nicht zurückbehalten werden, wenn es sich im Gesamten um ein einheitliches Lebensverhältnis handelt. Das LG Bremen hat jüngst zum Streitwert einer Herausgabeklage auf Mandantenunterlagen geurteilt. Die Herausgabe der Handakte wurde ausschließlich wegen offener Honorarforderungen verweigert. Herr Becker erläutert, wann genau Sie Handakten zurückbehalten dürfen.

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