Forderung

Ist die Forderung des Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Fehlt es an einer Sicherheitsleistung, kann der Insolvenzantrag auf die dann weiter vollstreckbare Forderung gestützt werden[1].

Abgrenzung

Mitunter ist die Einordnung als Insolvenzforderung schwierig:

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung Masseforderung – Insolvenzforderung

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gewährten Darlehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und erhielt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Beklagten persönlich – doch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des BGH[2] liegt in einem derartigen Fall keine Masseforderung vor. Der Rückgriffsanspruch der Klägerin stellt vielmehr eine Insolvenzforderung dar, unabhängig davon, ob er aus der Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld, aus den Vorschriften über die berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) hergeleitet wird oder ein Forderungsübergang vorliegt. Die Darlehensforderung, welche die Klägerin beglichen hat, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch kann nichts anderes gelten, und zwar selbst dann, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. Die Tilgung einer Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zur Folge haben.

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