Für Gewinnausschüttungen gilt bei Privatanlegern die Abgeltungsteuer und bei Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen eines Personenunternehmens das Teileinkünfteverfahren. Danach sind Gewinnausschüttungen zu 60 % steuerpflichtig und unterliegen in dieser Höhe dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters. Korrespondierend hierzu werden alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer derartigen Gewinnausschüttung stehenden Aufwendungen auch nur zu 60 % Steuer mindernd berücksichtigt.

Befinden sich die Geschäftsanteile im Privatvermögen, unterliegen die sich hieraus ergebenden Gewinnausschüttungen der 25 %igen Abgeltungsteuer. Werbungskosten, etwa Finanzierungskosten, sind nicht mehr abzugsfähig.

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