Rz. 415

Bei Wirtschaftsgebäuden findet nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ein AfA-Satz von 3 % Anwendung. Als Wirtschaftsgebäude anzusehen ist ein Gebäude, das zum Betriebsvermögen gehört und nicht Wohnzwecken dient, sofern der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist (Rz. 399ff.). Weitere Voraussetzung ist, dass der Stpfl. nach § 52 Abs. 21b EStG a. F. mit der Herstellung des Wirtschaftsgebäudes nach dem 31.12.2000 begonnen oder es aufgrund eines nach dem 31.12.2000 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Bei Wirtschaftsgebäuden, die nach § 52 Abs. 21b EStG a. F. aufgrund eines nach dem 31.3.1985 und vor dem 1.1.2001 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines vor dem 1.1.2001 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft wurden, gilt ein AfA-Satz von 4 %. Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt, in dem vom Stpfl. der Bauantrag gestellt worden ist.

Rz. 416 bis 418 einstweilen frei

 

Rz. 419

Aufgrund einer Nutzungsänderung kann ein Wirtschaftsgebäude zu einem sonstigen Gebäude und ein sonstiges Gebäude zu einem Wirtschaftsgebäude werden. Wird ein Wirtschaftsgebäude in das Privatvermögen überführt, bestimmt sich die weitere AfA ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Maßgebend für die AfA-Bemessungsgrundlage ist der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. in den Fällen der Betriebsaufgabe der gemeine Wert des Gebäudes nach § 16 Abs. 3 S. 3 EStG zum Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen. Bei einer Nutzungsänderung vom Wirtschaftsgebäude zum betrieblichen Wohngebäude bestimmt sich ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung bei gleich bleibender AfA-Bemessungsgrundlage die weitere AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG.[1] Die AfA ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung richtet sich bei einer Nutzungsänderung vom zum Privatvermögen gehörenden Gebäude zum Wirtschaftsgebäude nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG. Die AfA-Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Maßgebend ist grundsätzlich der Teilwert. Führt die Nutzungsänderung eines bisher Wohnzwecken dienenden Betriebsgebäudes zu einem Wirtschaftsgebäude, ist für die weitere AfA ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG maßgebend. Die AfA-Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach den bisherigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[2]

Rz. 420 einstweilen frei

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 296.
[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 296.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge