Rz. 119

Bei unbeschränkt stpfl. bzw. auf Antrag als unbeschränkt stpfl. zu behandelnden (§ 1 Abs. 3 EStG) Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, werden die vollen (doppelten) Freibeträge (Kinderfreibetrag und Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs. 6 S. 2 EStG). Mit Ehegatten gleichgestellt sind Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Abs. 8 EStG). Das Kindschaftsverhältnis braucht nicht gleichartig zu sein. Der volle Kinderfreibetrag wird daher z. B. auch gewährt, wenn ein Ehegatte leiblicher Elternteil und der andere Ehegatte Pflegeelternteil ist.[1]

 

Rz. 120

Ausnahmsweise hat nach § 32 Abs. 6 S. 3 EStG ein Elternteil, zu dem das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht, Anspruch auf die doppelten Freibeträge, wenn

  • der andere Elternteil verstorben ist (Abs. 6 S. 3 Nr. 1 Alt. 1);
  • der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Abs. 6 S. 3 Nr. 1 Alt. 2);
  • der Stpfl. das Kind allein adoptiert hat (Abs. 6 S. 3 Nr. 2 Alt. 1);
  • das Pflegekind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht (Abs. 6 S. 3 Nr. 2 Alt. 2);
  • § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG (der andere Elternteil ist verstorben) gleichzustellen sind die Fälle, in denen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.[2] Kein Anspruch auf Gewährung des vollen Kinderfreibetrags gilt indes, wenn die Kindesmutter den Namen des Kindesvaters nicht benennen will, obwohl ihr das möglich und zumutbar ist.[3]
 

Rz. 121

Da die Vorrangregelung in § 32 Abs. 2 EStG lediglich in den Fällen des § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 EStG eingreift, kann es für den Monat des Eintritts oder Wegfalls der Voraussetzungen des S. 3 Nr. 1 zu einer Doppelberücksichtigung kommen, die im Hinblick auf die stark typisierende Regelung (Monatsprinzip) hinzunehmen ist.[4]

[1] Grönke-Reimann, in H/H/R, EStG/KStG, § 32 EStG Rz. 175.
[3] Bauhaus, in Korn, EStG, § 32 EStG Rz. 129; Grönke-Reimann, in H/H/R, EStG/KStG, § 32 EStG Rz. 176.
[4] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2016, § 32 EStG Rz. 81; Wichert, in Lademann, EStG, § 32 EStG Rz. 315, 365; a. A. Grönke-Reimann, in H/H/R, EStG/KStG, § 32 EStG Rz. 176; auch Bauhaus, in Korn, EStG, § 32 EStG Rz. 132; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 32 EStG Rz. 833.

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