Rz. 49

Anders als in den Fallgruppen der Abs. 1 bis 3 von § 23 UmwStG kann beim Anteilstausch nach Abs. 4 Einbringender auch eine natürliche Person sein. § 23 Abs. 4 UmwStG baut auf dem Grundtatbestand von § 20 Abs. 1 UmwStG auf. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar[1]. Abweichend von § 20 Abs. 1 UmwStG kann nach § 23 Abs. 4 UmwStG übernehmende EU-Kapitalgesellschaft – außer einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft – auch eine beschränkt steuerpflichtige sein.

 

Rz. 50

 

Beispiel (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 23.10):

Die natürliche Person P ist zu 80 % an der inländischen P-GmbH beteiligt. Sie bringt ihre Beteiligung in eine französische SA gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen ein. Die französische SA wird damit zur Muttergesellschaft der P-GmbH.

 

Rz. 51

Die eingebrachten Anteile können aus dem Betriebs- oder dem Privatvermögen des Einbringenden stammen. Eine Einbringung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung zu einem über den Anschaffungskosten liegenden Wert führt zu einem nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn (vgl. § 20 Rz. 70). Die Gegenleistung der übernehmenden Kapitalgesellschaft muß in neuen Anteilen bestehen. Insofern geht § 23 Abs. 4 Satz 1 UmwStG über Art. 8 der Fusionsrichtlinie hinaus[2].

[2] Vgl. Widmann/Mayer, § 23 UmwStG Rdn. 196.

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