Rz. 127

Auch eine Personengesellschaft kann nur einen Gewerbebetrieb zur Zeit unterhalten.[1] Ebenso wie bei einer Kapitalgesellschaft ist die Tätigkeit einer gewerblichen Personengesellschaft einheitlich zu beurteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personengesellschaft ähnliche oder verschiedenartige Tätigkeiten ausübt.

 

Rz. 127a

In der Rechtsprechung wird allerdings vertreten, dass eine Personengesellschaft zwar nur einen Gewerbebetrieb zur Zeit unterhalten, aber nacheinander mehrere Gewerbebetriebe unterhalten kann. Bei derartigen zeitlich aufeinander folgenden gewerblichen Tätigkeiten wäre dann nach den Umständen zu ermitteln, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb (und damit eine Verlustverrechnung möglich wäre) vorliegt oder nicht (dann keine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben).[2] Erforderlich wäre, dass der zeitlich erste Betrieb aufgegeben worden ist; dies bedeutet eine Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Daran soll es fehlen, wenn diese ohne Aufdeckung von stillen Reserven auf den zeitlich nachfolgenden Gewerbebetrieb übertragen werden.[3] M.E. folgt dieses Ergebnis schon daraus, dass der Charakter des Gewerbebetriebs durch die wesentlichen Betriebsgrundlagen und deren Nutzung bestimmt wird. Werden diese unverändert weiter genutzt, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Alles andere wäre eine künstliche Aufteilung. Unerheblich für die Frage eines neuen Gewerbebetriebs soll auch sein, ob die Tätigkeit nunmehr nicht mehr originär gewerblich ausgeübt wird, sondern im Wege der gewerblichen Prägung (und umgekehrt). Dies impliziert, dass der Umfang der Gewerblichkeit unerheblich ist, soweit nur die Gewerblichkeit selbst immer bestehen bleibt.

 

Rz. 128

Ebenso wie bei Kapitalgesellschaften können auch die Gewerbebetriebe verschiedener Personengesellschaften grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Die Gleichbehandlung der Personengesellschaft mit der Kapitalgesellschaft ergibt sich insoweit daraus, dass sowohl Kapitalgesellschaft als auch Personengesellschaft selbstständige Steuersubjekte sind. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zwischen den einzelnen gewerblichen Betrieben der verschiedenen Personengesellschaften eine wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung besteht und an den Gesellschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind.[4] In Ausnahmefällen soll nach der Rspr. aber eine gemeinsame Betrachtung möglich sein.[5] Diese Entscheidung kann aber nicht verallgemeinert werden. In dem Urteil waren wegen einer örtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung zwei atypisch stille Beteiligungen (und damit steuerliche Personengesellschaften) zusammengefasst worden. Dieses Ergebnis kann aber nicht auf alle Personengesellschaften übertragen werden, bei denen eine stärkere gesellschaftsrechtliche Trennung gegeben ist, als bei atypisch stillen Gesellschaften.

Ebenso kann keine Zusammenrechnung aufgrund Gesellschafteridentität bei den Personengesellschaften erfolgen.[6]

 

Rz. 128a

Auch kann der Gewerbebetrieb einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmers zusammengerechnet werden, auch wenn es sich bei dem Einzelunternehmer um den (einzigen) Gesellschafter der GmbH handelt. Ebenso scheidet die gemeinsame Betrachtung der Gewerbebetriebe einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft aus.

 

Rz. 129

Eine besondere Konstellation kann bei der Beteiligung am Gewerbe eines Unternehmers durch (mehrere) atypisch stille Gesellschafter entstehen. Die atypisch stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Nach außen tritt daher niemals die atypisch stille Gesellschaft in Erscheinung, sondern nur der Unternehmer, an dessen Unternehmen die atypisch stille Beteiligung besteht. Die atypisch stille Gesellschaft unterhält aber einen selbstständigen Gewerbebetrieb. Für den Inhaber des Gewerbebetriebs, an dem die atypisch stillen Beteiligungen bestehen, stellt sich daher die Frage, ob gewerbesteuerlich ein einziger Betrieb oder mehrere Betriebe vorliegen. Ein einheitlicher Betrieb liegt vor, wenn die den einzelnen atypisch still Beteiligten und die dem Inhaber des Handelsgeschäfts steuerlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als Einheit anzusehen sind.[7] Das ist der Fall, wenn die atypisch stillen Beteiligungen darauf gerichtet sind, die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers zu unterstützen.[8] Da in diesem Fall die jeweiligen Tätigkeiten identisch sind, kommt eine Aufspaltung in mehrere Gewerbebetriebe nicht in Betracht. Dies hat auch zur Folge, dass bei Begründung der atypisch stillen Gesellschaft kein neuer Gewerbebetrieb entsteht. Daher soll eine Verlustverrechnung nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nach Begründung der atypisch stillen Gesellschaft möglich sein.[9]

 

Rz. 129a

Soll die atypisch stille Beteiligung dagegen nur einen Teil des Gewerbebetriebs unterstützen, so stellen die atypisch stille Gesellschaft und die Tätigkeit des Unternehmers außerhalb der atyp...

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