Rz. 10

Art. 3 Abs. 1 ErbStRG räumte Erwerbern von Todes wegen (§ 3 ErbStG) das Wahlrecht des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts für solche Erwerbe ein, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden war.[1] Eine Anwendung auf lebzeitige Zuwendungen (§ 7 ErbStG) sowie auf die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ErbStG war nicht vorgesehen, um insoweit Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen.[2]

 

Rz. 11

Ausdrücklich von der Option ausgenommen sind die Freibetragsregelungen des § 16 ErbStG. Bei Ausübung der Option ist auch eine Anwendung des durch Art. 5 ErbStRG eingefügten § 35b EStG ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 12

Der Antrag nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, allerdings längstens bis zum 30.6.2009 – auch schon oder gleichzeitig mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung – gestellt werden.[4] Tritt die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erst nach dem 30.6.2009 ein, ergibt sich daraus kein (nachträgliches) Wahlrecht. Der Sache nach handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 ErbStRG um eine Ausschlussfrist, für die grds. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[5] gewährt werden kann.[6] Allerdings scheint die FinVerw, wohl unter Berücksichtigung einzelfallbedingter Billigkeitserwägungen, insoweit wohl großzügig zu verfahren.[7] In jedem Fall ist aber die Wiedereinsetzungssperre des § 110 Abs. 3 AO zu beachten. Auch durch Billigkeitserwägungen kann keine abweichende Entscheidung hergeleitet werden.[8]

 

Rz. 13

Der Antrag kann – abgesehen von den Fällen des Art. 3 Abs. 3 ErbStRG – bis zur Unanfechtbarkeit des Erbschaftsteuerbescheids widerrufen werden.[9] Tritt die Unanfechtbarkeit erst nach dem 30.6.2009 ein, steht dies dem Widerruf nicht entgegen.

Bei mehreren Erwerbern konnte jeder für "seinen" Erwerb optieren; einer einheitlichen Option bedurfte es nicht.[10]

 

Rz. 14

War ein Antrag gem. § 3 Abs. 1 ErbStRG gestellt worden, sind auch die durch das WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG anzuwenden.[11] Das gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen das Wahlrecht entsprechend Art. 3 Abs. 1 ErbStRG tatsächlich ausgeübt worden war. Eine Nachholung des Antrags im Hinblick auf die durch Art. 14 ErbStRG gewährte nachträgliche Vergünstigung[12] ist nicht möglich.

 

Rz. 15–19

einstweilen frei

[1] Zur Anwendung der Vervielfältiger des § 14 Abs. 1 BewG auf Stichtage ab 1.1.2007 bzw. 1.1.2008 vgl. OFD Magdeburg v. 29.9.2011, S 3811-20-St-271, juris.
[2] BT-Drs. 16/7918, 47.
[3] Eisele, ZEV 2009, 152.
[6] FG Bremen v. 8.5.2018, 2 K 49/17 5, ZEV 2018, 548; Koenig, AO, 2014, § 110 Rz. 12 m. w. N.
[7] Vgl. Pilz-Hönig, Zerb 2011, 9.
[9] Gleichlautende Ländererlasse v. 23.2.2009, BStBl I 2009, 446 Abs. 8; vgl auch Geck, ZEV 2013, 76/77 f.
[10] Gleichlautende Ländererlasse v. 3.2.2009, BStBl I 2009, 446 Abs. 6.
[11] Art. 14 ErbStRG.
[12] Durch Anwendung der zusätzlich entlastenden Neuregelungen der §§ 13a und 19a ErbStG i. d. F. des WachstBeschlG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge