Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (amtlich)
Um die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung nach §§ 4Nr.1b,6a UstG prüfen zu können,muß der Abnehmer/der Vertragspartner der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung feststellbar sein.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1b, § 6a
Tatbestand
Der Kläger ist als Kfz-Händler selbständig tätig. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und Mai 2001 hatte er u. a. den Verkauf eines Porsche Cabrio an eine Firma G F SARL (societe responsabilite; limitee), A, Frankreich, Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-iD-Nr.) FR... (im folgenden: G F, A) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt sowie Vorsteuern aus dem Ankauf eines Toyota J 100 von äB, G (in Deutschland, Anm. des Neutralisierenden) geltend gemacht.
Dem lagen folgende Geschäftsvorfälle zugrunde:
Der zum Zeitpunkt des Verkaufs knapp zwei Jahre alte Porsche mit einer Fahrleistung von ca. 32.000 km wurde lt. an die G F, A gerichteter Rechnung des Klägers vom 15. Februar 2001 (Bl. 14 USt-Akten 2/01 und 5/01) äzum Exportpreis von netto 118.000,-- DM verkauft und von einem Herrn G unter Vorlage eines Auszuges aus dem französischen Handelsregister vom 30. November 2000, wonach ein Herr X Geschäftsführer der G F, A war, und unter Vorlage der Kopien der Personalausweise der Herren X und G bei dem Kläger gegen Barzahlung abgeholt. (Wegen des Inhaltes des Handelsregisterauszuges und wegen der Ausweiskopien wird auf Bl. 10 - 12 USt-Akten 2/01 und 5/01 verwiesen.) Der Kläger ließ sich bei Abholung die Verbringung des Fahrzeuges nach Frankreich sowohl auf der o. g. Rechnung als auch auf einer besonderen Urkunde vom selben Tage bestätigen. Diese Bestätigungen weisen neben einer (unleserlichen) Unterschrift den Stempel einer Firma SARL G F, Rue ..., Paris aus (Bl. 9 und 14 USt-Akten 2/01 und 5/01; im folgenden: G F, Paris). Auch eine dem Kläger vorgelegte für Herrn G ausgestellte Vollmacht war mit dem Stempel der G F, Paris und darüber hinaus mit Namen und Anschrift der G F, A, sowie - daneben - mit der USt-iD-Nr. FR... versehen. (Wegen des Inhaltes dieser Vollmacht wird auf Bl. 16 USt-Akten 2/01 und 5/01 Bezug genommen.) Auf eine Anfrage des Klägers vom 15. Februar 2001 beim Bundesamt für Finanzen (BfF) bestätigte ihm dieses unter dem 16. Februar 2001 die Gültigkeit der USt-iD-Nr. FR... und teilte ihm mit, dass Name, Ort, Postleitzahl und Straße übereinstimmten (Bl. 15 USt-Akten 2/01 und 5/01).
Den PKW Toyota J100 hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 18. Mai 2001 für brutto 59.000,-- DM bar von äB, G erworben. (Wegen des Inhaltes des Kaufvertrages wird auf Bl. 20 USt-Akten 2/01 und 5/01 verwiesen.) Das Fahrzeug war im Internet unter www.mobile.de von Privat unter dem Namen äO. B., D-... G angeboten worden (Bl. 21 USt-Akten 2/01 und5/01).
Im Rahmen einer für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juli 2001 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erlangte das Finanzamt Kenntnis von den o. g. Vorgängen. Darüber hinaus war ihm mitgeteilt worden, dass auf ein Einzelauskunftsersuchen eines anderen Finanzamtes bzw. des BfF die französische Finanzbehörde ermittelt habe, dass die G F, A seit 1992 ohne Geschäftsaktivität sei, dass an die Geschäftsadresse gerichtete Post nicht habe zugestellt werden können, die Gesellschaft im Bankenregister nicht verzeichnet sei und bei einer Nachschau vor Ort weder der Name der Gesellschaft noch der des Geschäftsführers habe festgestellt werden können. (Wegen der Einzelheiten der Auswertung durch das BfF wird auf das Schreiben an dessen operative Leitstelle in Bonn vom 13. Dezember 2001, Bl. 17 und 18 USt-Akten2/01 und 5/01 Bezug genommen.)
Wegen des Ankaufs des PKW Toyota hatte der Umsatzsteuersonderprüfer aufgrund einer an das für die Verkäuferseite zuständige Finanzamt gerichteten Kontrollmitteilung von dort erfahren, dass Herr O. B. kein Gewerbe angemeldet habe. Jedoch habe seine Ehefrau bis 1993 einen Kfz-Handel betrieben und ab diesem Jahr habe der Sohn M. B. ein Gewerbe angemeldet. Nach Auskunft des Herrn O. B. habe dieser den Wagen privat gekauft. Er sei jedoch zum überwiegenden Teil von dem Sohn, der nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt habe, für dessen Unternehmen genutzt worden. Der Verkauf sei ebenfalls durch Herrn O. B. erfolgt, der Verkaufsvorgang jedoch steuerlich als Verkauf im Unternehmen des Sohnes behandelt worden.
Der Umsatzsteuersonderprüfer stellte sich ausweislich seines Berichtes vom 10. Juni 2002 (Bl. 1 ff USt-Akten 2/01 und 5/01) daraufhin auf den Standpunkt, die Lieferung des Porsche Cabrio sei umsatzsteuerpflichtig, da die französische Firma offensichtlich nicht existiere, deshalb die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlägen und der Ort der Lieferung an der Abholstelle in N (in Deutschland, Anm. des Neutralisierenden) liege. Außerdem sei der Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Toyota J 100 nicht gerechtfertigt, da dieser nicht von einem andere...