Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemietete Wohnung im Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerpflichtige in einem Dreifamilienhaus eine Wohnung zur Selbstnutzung und eine weitere Wohnung zur Nutzung als Arbeitszimmer angemietet, dann ist die weitere Wohnung als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln.
Der Pauschbetrag von 2.400,-- DM ist zimmer- und nicht personenbezogen und kann deshalb nur einmal gewährt werden, auch wenn beide Ehegatten das in der eigengenutzten Wohnung belegene Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 6 b S. 1, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer angemieteten Zweizimmer-Wohnung als Arbeitszimmer und die Berücksichtigung der dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Bereichsleiter bei der ...-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er noch ein Honorar i. H. v. 500,-- DM vom ...Verlag für einen in den „...“ veröffentlichten Beitrag. Seine Ehefrau war im Streitjahr arbeitslos und bezog vom 1. Januar - 29. Juni 1998 Arbeitslosengeld.
Der Kläger bewohnte im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau in R, ..., eine angemietete Wohnung, die im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses (3 Wohnungen) belegen war. Ein Raum wurde von dem Kläger nach dessen Angaben bis zum 30. September 1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau als Arbeitszimmer genutzt. Die anteiligen Aufwendungen hierfür hat der Beklagte im Streitjahr als Sonderausgaben der Ehefrau des Klägers berücksichtigt.
Laut in Kopie vorgelegtem formularmäßigen Wohnraummietvertrag vom 16. Juli 1998 hat die Ehefrau des Klägers ab 1. Oktober 1998 im Untergeschoss des Hauses in R, ..., eine Zweizimmer-Wohnung mit Küche, Diele, Bad/Dusche, Toilette und Terrasse, Wohnfläche ca. 40 qm, zuzügl. Stellplatz für eine monatliche Miete + NK i. H. v. insgesamt 740,-- DM angemietet (Bl. 36 ff ESt-Akte 1998). Nach einem auf den 5. August 1998 datierten Untermietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau mietete der Kläger per 1. 10 1998 von seiner Ehefrau die Untergeschosswohnung. Es sollten die Regelungen des beigefügten Hauptmietvertrages mit der Änderung, dass der Untermietvertrag von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann, gelten (Bl. 34 ESt-Akte).
In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen nichtstreitigen Werbungskosten folgende Aufwendungen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend:
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (Bl. 10 + 13 ESt-Akte 1998) |
Januar - September 1998 |
1.070,86 DM |
Oktober - Dezember 1998 |
2.574,79 DM |
insgesamt |
3.645,65 DM. |
Bei der Einkommensteuerveranlagung (Einkommensteuerbescheid vom 14. Dezember 1999, Bl. 27 ff ESt-Akte 1998) berücksichtigte das beklagte Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass für seine Nebentätigkeit (Vorträge und Veröffentlichungen) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Außerdem müssten die Kosten anerkannt werden, weil das Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung liege. Er verweise hierzu auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.06.1998 5 K 298/97 (Bl. 32 ESt-Akte 1998).
Mit der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2000 hat das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, wonach ein Abzug von 2.400,-- DM möglich ist, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrage oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, im Streitfall nicht vorliegen würden. (Bl. 47 ff ESt-Akte).
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung in vollem Umfang abzugsfähig seien, da die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nicht eingreifen würden. Auch wenn die von ihm angemietete Einheit in demselben Haus gelegen ist, ändere dies nichts daran, dass es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handle. Auch soweit der Beklagte die steuerliche Anerkennung dieser Einheit verweigere, als er die Höhe der Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Argument anführe, könne er damit nicht durchdringen. Denn einerseits habe selbst der Beklagte nicht behauptet, dass er - der Kläger - keine Gewinnerzielungsabsicht hätte. Des weiteren habe er dem Beklagten dargelegt, dass er zwar 1998 Einnahmen von nur 500,-- DM erzielt habe; er habe aber darauf hingewiesen, dass er in den Jahren 1999 und 2000 weitere Einnahmen von voraussichtlich 6.000,-- DM erzielen werde. Tats...