Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991 und 1992
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Deutschland der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für ein in Luxemburg unterhaltenes hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis zusteht.
Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren als Beamte der Europäischen Gemeinschaften (EG) mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Luxemburg tätig. In der Bundesrepublik Deutschland, wo sie vorher ihren Wohnsitz hatten, erzielte der Kläger in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Beteiligungen an einer Erben- bzw. Grundstücksgemeinschaft sowie in 1992 in geringem Umfang Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Haushalt der Kläger leben ihre drei in den Jahren 1982, 1983 und 1986 geborenen Kinder.
Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe geltend (in der Zeit vom 01.01. bis 28.02.1991: 2.382 DM; in der Zeit vom 15.05. bis 30.06 und 07.09. bis 31.12.1992: 5.794 DM), für die sie Pflichtbeiträge zur luxemburgischen gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hatten. In den Einkommensteuerbescheiden für 1991 vom 29.03.1993 und für 1992 vom 04.02.1994 sowie dem Änderungsbescheid 1992 vom 14.03.1994 berücksichtigte der Beklagte zwar Vorsorgeaufwendungen und Spenden bzw. Berufsausbildungskosten (1992) als Sonderausgaben, nicht jedoch Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, weil keine Beiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden waren. Deswegen eingelegte Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machen die Kläger weiterhin geltend, die Abzugsfähigkeit ihrer Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als Sonderausgaben ergebe sich aus ihrem Sonderstatus als EG-Beamte.
Sie sind der Ansicht, aus Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 08.04.1965 (im folgenden Prot.), der unter Ausnahme ihrer EG-Gehälter ihre unbeschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland fingiere, ergebe sich, daß sie auch hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale einzelner Vorschriften des Einkommensteuergesetzes so zu behandeln seien, als würden sie weiterhin in Deutschland leben. Die von ihnen in Luxemburg abgeführten Pflichtbeiträge seien den deutschen Pflichtbeiträgen gleichzusetzen.
Der Zweck des Artikels 14 des Prot. dem Entsendestaat von EG-Beamten Steuereinnahmen zu belassen, könne nicht dazu führen, daß er Steuern erhalte, die ihm nicht zustehen würden, hätten sie ihren früheren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.
Die Wohnsitzfiktion in Art. 14 des Prot. beziehe sich nicht nur auf Tatbestandsmerkmale zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht sondern auch auf – steuermindernde – Tatbestandsmerkmale des materiellen Steuerrechts, die für die Höhe der festgesetzten Steuer erheblich seien. Auf der Rechtsfolgenseite sei vom „steuerlichen Wohnsitz” nicht die Rede, sondern von einer steuerlichen Behandlung gleichsam als wäre der frühere Wohnsitz beibehalten worden; damit seien auch die „tatsächlichen Verhältnisse im übrigen” erfaßt.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, die auf Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung abstelle, erfordere einen inländischen Wohnsitz des Arbeitgebers und Steuerpflichtigen. Das übergeordnete EG-Recht, das ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik fingiere, bewirke, daß die von ihnen im Rahmen des hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung am luxemburgischen Wohnort, so zu behandeln seien, als wären es inländische in Deutschland gewesen.
Eine Gesetzesauslegung, die sich auf den Wortlaut des deutschen Einkommensteuergesetzes beschränke, widerspreche dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Art. 14 des Prot. erhalte das Steuerrechtsverhältnis zwischen EG-Beamten und ihrem Herkunftsstaat in der Weise aufrecht, als ob sie niemals weggezogen wären. Sie seien in ihrem Herkunftsstaat allen Steuern vom Einkommen unterworfen und hätten im Gegenzug Anspruch auf alle Steuervergünstigungen. Werde ihnen eine Steuervergünstigung versagt, auf die ein anderer in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger Anspruch habe, stehe dies im direkten Widerspruch zu Art. 14 des Prot. wenn kein Zusammenhang mit den ausgenommenen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bestehe. Das deutsche Recht dürfe deutsche Staatsangehörige an der Aufnahme einer Beschäftigung bei den Behörden der EG durch Versagung von Steuervergünstigungen nicht behindern. Bei Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts der EU könne ihnen wegen des mit § 10 Abs. 1 Nr. ...