rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung. Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
Die durch das StEntlG 1999 in das EStG eingefügte Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG, die für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen davon abhängig macht, dass zuvor eine Rücklage gebildet worden ist, ist einschränkend dahin auszulegen, dass für die im Jahr der Betriebseröffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter auch ohne vorherige Rücklagenbildung eine Sonderabschreibung möglich ist.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. In Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 27.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2003 wird die Einkommensteuer für 2001 auf 20.418,95 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger für den in 2001 aufgenommenen Betrieb einer Stromerzeugung eine Sonderabschreibung für eine Photovoltaikanlage nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– in Höhe von 11.009 DM geltend machen kann.
Die verheirateten Kläger werden zusammen beim Finanzamt D. veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Betriebs Verpachtung. Außerdem gab er erstmals eine Einnahme-Überschussrechnung für die Zeit vom 05.12. bis 31.12.2001 für den Betrieb einer Stromerzeugung ab. Für das Jahr 2001 wurde ein Verlust in Höhe von 23.022,69 DM erklärt.
Einnahmen wurden aus dem Betrieb der Stromerzeugung nicht erklärt. Als Betriebsausgaben wurden geltend gemacht:
– Darlehenszinsen: |
453,30 DM |
– Sonderabschreibung § 7 g |
11.009,00 DM |
– Abschreibung |
2.752,48 DM |
– Vorsteuer |
8.807,91 DM |
Im Rahmen der Veranlagung wurde die Abschreibung zur Hälfte gewährt, die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG dagegen nicht. Die Sonderabschreibung scheide aus, weil für die Anschaffung keine Rücklage gebildet worden sei.
Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG auch für neu gegründete Betriebe im Jahr der Gründung in Betracht komme und dass insoweit die in § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG geforderte Voraussetzung, eine im Vorjahr gebildete Ansparrücklage entfallen müsse.
Die Kläger beantragen daher sinngemäß, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 11.009 DM zu verringern und in Abänderung des Bescheids vom 27.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2003 die Einkommensteuer für 2001 entsprechend festzusetzen.
Der Beklagte (Finanzamt) beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Eine Rücklage sei im Vorjahr nicht gebildet worden, so dass nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Sonderabschreibung nicht möglich sei. Damit habe der Gesetzgeber ab 2001 ein zusätzliches Erfordernis für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG eingefügt. Nach derzeitiger Rechtslage könnten Existenzgründer, die nicht unter § 7 g Abs. 7 EStG fallen, mangels eines Vorjahres nicht in den Genuss von Sonderabschreibungen kommen (BMF-Schreiben vom 10.07.2001, BStBl I 2001, 455). Das im Beschluss des Senats zitierte Urteil des BFH vom 25.04.2002 (IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097) sei aus folgenden Gründen nicht anwendbar: Der vom BFH entschiedene Fall habe das Streitjahr 1995 betroffen. Das Erfordernis der Rücklagenbildung im Vorjahr bestehe erst seit 2001. Der Urteilsfall habe die Bildung einer Ansparrücklage zum Thema, nicht die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG. Das Urteil vom 25.04.2002 lege dar, dass die Verwendung des Wortes „Betrieb” in § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG und die Verweisung auf Abs. 2 der Vorschrift nichts darüber aussage, ab wann ein „Betrieb” bestehen müsse. § 7 g Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG enthalte ein Betriebsgrößenmerkmal. Dabei werde zugunsten des Steuerpflichtigen im Jahr der Betriebsgründung unterstellt, dass die Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparrücklage erfüllt seien. § 7 g Abs. 2 Nr. 3 EStG enthalte jedoch explizit die Voraussetzung, dass für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden sei. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut sei nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten (samt Anlagen) verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
1. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass der Kläger die Voraussetzung...