rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.1995; Aktenzeichen VII R 17/95)

 

Tenor

1. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte der Oberfinanzdirektion vom 08. Oktober 1992 XY-01 bis 06 sowie die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin Je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die zolltarifliche Einordnung von sog. Wunderkugeln zur Erlangung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.

Die Klägerin (Klin) betreibt Unterhaltungsgeräte sowie Warenautomaten, die sie mit Wunderkugeln bestückt. Diese bestehen aus einem Kaugummi und einem Spielzeug in Form einer kleiner Tierfigur oder einem einfachen Kinderarmband oder einem Spielzeug in Form eines kleinen Kreisels oder einem Bausatz zum Zusammenbauen eines einfachen Spielzeugs. Die Umsätze aus diesen Warenautomaten für 1990 und 1991 hat die Klin jeweils mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % in ihren Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen aufgeführt. Am 26. Februar 1992 beantragte die Klin für die verschiedenen Wunderkugelzusammensetzungen 6 verbindliche Zolltarifauskünfte bei der Oberfinanzdirektion (OFD). In den von dieser erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften XY-01 bis 06 vom 08. Oktober 1992 entschied sie, daß es sich bei den Wunderkugeln um keine Warenzusammenstellungen im Sinne des AV 3b handele.

Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 23. Dezember 19939.

Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragt die Klin, die verbindlichen Zolltarifauskünfte der OFD XY-01 bis 06 jeweils vom 08. Oktober 1992 und die EE aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Verkauf von Kinderüberraschungen als einheitlich zu trainierende Warenzusammenstellung im Sinne des AV 3b anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

VZTAe könnten nach dem EG-Recht erteilt werden. Es stünde im Ermessen der Zollbehörde, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, auch wenn ein Handelsgeschäft tatsächlich nicht in Betracht gezogen würde. Wenn es um die Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur geht, müsse der Anwendungsbereich der VO Nr. 1715/90 eröffnet sein. Aus Gründen der Prozeßökonomie sei eine einmal erteilte vZTA auch gerichtlich nachprüfbar.

Auf den Hinweis des Senats auf seine ablehnende Entscheidung in Sachen 3 K 1755/93 blieben die Beteiligten bei ihren Anträgen. Auf mündliche Verhandlung haben sie verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat teilweise Erfolg.

1. Die OFD hat zu Unrecht die verbindlichen Zolltarifauskünfte Nr. XY01 bis 06 jeweils vom 08. Oktober 1992 über Kinderüberraschungen zur Erlangung des ermäßigten USt-Satzes erteilt.

Der Zollbehörde hätte es freigestanden, eine unverbindliche Auskunft über die Einreihung des strittigen Produkts in den Zolltarif zu erteilen. Die hierfür gewählte Form einer verbindlichen Zolltarifauskunft gem. Verordnung Nr. 1715/90 war unzulässig (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 31. Juli 1973 VII K 10 bis 19/71, BFHE 110, 92).

Wie der BFH in seinem o.a. Urteil feststellt, hat eine verbindliche Zolltarifauskunft die Aufgabe, die zolltarifliche Behandlung einer einzuführenden Ware durch die Zollstellen der Gemeinschaft gegenüber dem Antragsteller verbindlich festzulegen. Das ergibt sich nunmehr aus Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1715/90 vom 20. Juni 1990 (Amtsblatt Nr. L 160/1), die dem früheren § 23 Abs. 2 Zollgesetz entspricht, wonach der Antragsteller verlangen kann, daß die durch die Auskunft gebundenen Zollstellen ihm gegenüber tariflich gleiche Waren entsprechend der ihm von der OFD erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft tarifieren.

Die Klin hat die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nicht für die zolltarifliche Behandlung einzuführender Waren durch Zollstellen der Gemeinschaft verlangt, sondern zur Erlangung einer umsatzsteuerlichen Vergünstigung für ihre im Inland vertriebenen Erzeugnisse. Ein Antrag, durch den für im Inland veräußerte Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem alleinigen Ziel begehrt wird, beim Finanzamt (FA) eine umsatzsteuerliche Vergünstigung zu erlangen, die auf eine Zolltarifnummer bezogen ist, ist mit der Aufgabe einer verbindlichen Zolltarifauskunft unvereinbar und schon deshalb von der OFD zurückzuweisen (o.a. BFH-Urteil).

Sinn und Zweck einer vZTA läuft es zuwider und ist darüberhinaus weder erforderlich noch zulässig, daß Zollbehörden eine bindende Auskunft erteilen, deren Bindungswirkung in jeglicher Hinsicht ins Leere läuft. Die Bindung einer Behörde, für die die Auskunft rechtliche Auswirkungen entfalten könnte, tritt nicht ein. Die zolltarifliche Frage stellt sich nämlich im Rahmen der Umsatzbesteuerung der Klin durch das zuständige FA. Eine Bindung dieser Behörde ist durch die verbin...

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