rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer (als Konkursverwalter der Fa. … i.K.)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer der Steuerpflicht im Fall eines Konkurses (§ 5 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

I.

Die … GmbH war seit dem 1. August 1988 Halterin des auf sie zugelassenen Pkw (Hubraum 2772 ccm) mit dem amtlichen Kennzeichen … Am 6. September 1991 fiel die GmbH in Konkurs. Die Versicherungsprämien für den Pkw wurden nach wie vor gezahlt, so daß eine sog. Inpol-Ausschreibung (Informationssystem Polizei) durch die Zulassungsstelle wegen fehlenden Versicherungsschutzes nicht erfolgte, die nach einem Jahr ergebnisloser Fahndung zur Abmeldung von Amts wegen durch die Zulassungsstelle führt (s. Oberfinanzdirektion-OFD-Verfügung vom 19. November 1982 S 6118-8 St 333. KraftstK 1.4.7.2.). Die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für den Zeitraum 1. August 1990 bis 31. Juli 1992 wurde bestandskräftig gemäß § 251 Abs. 3 festgestellt (s. Bl. 4/FA-Akte).

Am 20. Juli 1993 gab der Kläger als Konkursverwalter den Pkw aus dem Konkursbeschlag an die Geschäftsführerin der GmbH frei (s. Bl. 10/FA), am 19. Oktober 1994 wurde das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle auf Betreiben des Beklagten (Finanzamt –FA–) wegen Steuerrückständen zwangsweise entstempelt (Bl. 6/FA). Mit sog. Endbescheid vom 2. Januar 1995 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer für die GmbH für die Zeit vom 1. August 1994 bis 18. Oktober 1994 auf 113 DM fest. Der Bescheid war an den Kläger gerichtet. Der Kläger erhob dagegen als Konkursverwalter der GmbH Einspruch, weil mit dem Tag der Konkurseröffnung seine Steuerpflicht als Konkursverwalter entfallen sei und die geforderten Beträge keine Masseschulden seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügen können, der Verbleib des Pkw sei ihm nicht bekannt gewesen, eine Abmeldung des Pkw sei deshalb durch ihn nicht möglich gewesen. Darum habe er auch das Fahrzeug aus dem Konkursbeschlag freigegeben. Es wäre Aufgabe der Zulassungsstelle gewesen, das Fahrzeug zwangsweise abzumelden, zumal er diese über den ungeklärten Verbleib des Pkw informiert habe. Erst im Juli 1993 habe er von dem Standort des Pkw bei Frau … erfahren (s. Bl. 10/FA) und dann das Fahrzeug aus dem Konkursbeschlag freigegeben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei seine Verfügungsbefugnis entfallen, so daß keine Kraftfahrzeugsteuer gegen ihn als Konkursverwalter festgesetzt werden könne. Seinen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung –EE– vom 21. Februar 1995 als unbegründet zurück. Die EE war an den Kläger als Konkursverwalter der GmbH gerichtet (s. Bl. 12/FA).

Mit der Klage trägt der Kläger zusätzlich zu seinem bisherigen Vorbringen vor, daß die Versicherungsprämien nicht von ihm bezahlt worden seien. Er habe sich jahrelang beim FA um eine Zwangsabmeldung des Fahrzeugs bemüht, jedoch nie etwas gehört. Erst im Juli 1993 habe er den Standort des Pkw erfahren und den Kfz-Brief erhalten. Spätestens mit der Freigabe des Pkw sei seine Steuerpflicht entfallen, da nunmehr die Gemeinschuldnerin durch Frau … wieder die Verfügungsbefugnis über den Pkw erhalten habe und somit Steuerschuldnerin sei.

Der Kläger beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 2. Januar 1995 in Gestalt der EE vom 21. Februar 1995 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt Klageabweisung. Für die Abmeldung des Fahrzeugs sei die Zulassungsstelle zuständig. Nur in Ausnahmefällen werde das FA tätig. Ansonsten seien die Anträge durch den Halter des Fahrzeugs zu stellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Steuerbescheid vom 2. Januar 1995 war zwar fehlerhaft adressiert, da er an den Kläger ohne den Zusatz „als Konkursverwalter der GmbH i.K.” erging (s. BFH-Urteil vom 15. März 1994 XI R 45/93, BStBl II 1994, 600, 602), jedoch wurde dieser Mangel durch die richtig adressierte EE, die zur Sache erging, geheilt (s. BFH-Beschluß vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl II 1993, 263, 264 s.a. Tipke-Kruse, AO, 16. Aufl. § 122 Rz. 7 m.w.N.).

Der Kläger als Konkursverwalter ist der richtige Adressat für die Kraftfahrzeugsteuer für zur Konkursmasse gehörende und noch für den Gemeinschuldner (hier GmbH) zugelassene Kraftfahrzeuge. Mit Konkurseröffnung verliert gemäß § 6 KO der Gemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, der Konkursverwalter wird ab diesem Zeitpunkt (s. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52U, BStBl III 1954, 49) zum Steuerschuldner (RFH-Urteil vom 23. September 1931 II a A 302/31, RStBl 1931, 856). Es handelt sich dabei um sog. Masseschulden i. S. von § 58 Nr. 2 KO, die durch Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter geltend zu machen sind (s. Tipke-Kruse, a.a.O., § 122 Rz. 16). Dies entspricht auch dem Steuerschuldnerbegriff des § 7 Nr. 1 KraftStG, der auf den Zulassungsberechtigten, d. h. den Verfügungsberechtigten i. S. des § 23 StVZO abstellt (s. Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl. S....

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