rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 7 a KVStG erfüllt sind, d. h., ob die Klägerin bei Gründung ihren Sitz im Beitrittsgebiet hatte.

Im Rahmen der geplanten Veräußerung der Beteiligungen der D. an der … V. gruppe wurden die zu veräußernden Anteile zunächst in eine sog. Holdinggruppe eingebracht. Diese … … – die Klägerin – wurde mit Vertrag vom 25.10.1991 (Bl. 1 FA-Akte) errichtet. Nach § 1 des Vertrags war Sitz der Gesellschaft B.. Persönlich haftender Gesellschafter ohne Einlage und ohne Kapitalanteil war die ebenfalls zum U. Konzern gehörende … Ve. … unstreitig eine Kapitalgesellschaft. Alleinige Kommanditist in war zunächst die D. GmbH mit einer Festeinlage von 5.000.000 DM. Diese wurde durch eine Sacheinlage in Form von Einbringung der Beteiligungen an fünf „…-Gesellschaften” bis Ende 1991 erbracht. Der Wert der Sacheinlage betrug insgesamt unstreitig 387.743.000 DM. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 13.12.1991. Ort der Geschäftsleitung der Klägerin war unstreitig ausschließlich in K., wo die von der Klägerin beauftragten Generalbevollmächtigten tätig wurden. Am 2.1.1992 wurde der Sitz der Klägerin nach K. verlegt. Am 9.12.1991 (Bl. 29 FA-Akte) wurde eine weitere Kommanditist in, die spätere Erwerberin der zunächst von der U. an der Klägerin gehaltenen Anteile, gegen eine Bareinlage von unstreitig 4.974.000 DM aufgenommen.

Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 6.2.1996 (Bl. 92 FA-Akte) setzte der Beklagte. (Finanzamt = FA) gegen die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG Gesellschaftsteuer in Höhe von 3.927.170 DM fest. Es folgte hierbei den Feststellungen einer gesellschaftsteuerrechtlichen Außenprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 17.8.1995, Bl. 64 Bp-Akte).

Mit ihrer Sprungklage, der das FA fristgerecht zugestimmt hat, beantragt die Klägerin, den angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie ist der Auffassung, daß der Erwerb der Gesellschaftsrechte an der Klägerin nach § 7 a KVStG nicht der Gesellschaftsteuer unterliege. Zwar handele es sich bei ihr um eine inländische Gesellschaft mit Ort der Geschäftsleitung im Inland (K.) jedoch sei ihr satzungsgemäßer Sitz im Beitrittsgebiet (B. …) § 7 a KVStG, der allein dem Zweck diene, im Beitrittsgebiet bereits im Jahre 1991 auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer zu verzichten, knüpfe hinsichtlich der Befreiung alternativ an den Ort der Geschäftsleitung oder aber den satzungsmäßigen Sitz an. Hierin unterscheide sich die Vorschrift z. B. von der in § 2 KVStDV hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelung. Ein grundsätzlicher Vorrang des Orts der Geschäftsleitung vor dem Sitz bestehe seit Inkrafttreten der §§ 10 und 11 AO nicht mehr. Soweit der Gesetzgeber in anderen Gesetzen bzw. Vorschriften den Vorrang des Orts der Geschäftsleitung angeordnet habe, sei dies aus sachlichen Gründen und ausdrücklich geschehen. Die in § 7 a KVStG getroffene alternative Anknüpfung an den satzungsmäßigen Sitz für das Eingreifen der Befreiung gelte nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern in gleicher Weise für Personengesellschaften, die kapitalverkehrsteuerrechtlich als Kapitalgesellschaft gelten. Dies ergebe sich zwingend aus dem Gleichbehandlungsgebot. Wenn die Klägerin schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG als Kapitalgesellschaft gelte, müsse die Befreiungsvorschrift des § 7 a KVStG in gleicher Weise eingreifen, wie bei Kapitalgesellschaften. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bei Personengesellschaften nur an den tatsächlichen Ort der Geschäftsführung habe anknüpfen wollen.

Dem stehe nicht entgegen, daß nach zivilrechtlichen Grundsätzen bei Personengesellschaften im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften der Sitz nicht frei gewählt werden könne; denn § 7 a KVStG stelle im Gegensatz zur zivilrechtlichen Beurteilung ausdrücklich allein auf den satzungsmäßigen Sitz ab. Der Umstand, daß das KVStG hinsichtlich der Verwirklichung des Steuertatbestands auf zivilrechtliche Vorgänge abstelle, rechtfertige keine Ungleichbehandlung bei der Einräumung einer Steuerbefreiung in Fällen, in denen aufgrund einer Fiktion die gesellschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung geradezu beabsichtigt sei.

Dieser am Wortlaut des § 7 a KVStG orientierten Auslegung stehe auch nicht § 5 Abs. 3 KVStG entgegen. Die dort bestimmte nachrangige Anknüpfung an den Sitz gelte nur, um Doppelbesteuerungen in einem Mitgliedsstaat der EG auszuschließen. Die Befreiung könne auch nicht mit Hinweis auf die Gesamtumstände der Streitsache versagt werden, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.

In der satzungsmäßigen Bestimmung des Sitzes im Beitrittsgebiet liege auch nicht die bloße Begründung eines Scheinsitzes i. S. von § 41 Abs. 2 AO, weil dieser Sitz tatsächlich gewollt gewesen sei, um in den Genuß der Steuervergünstigung des § 7 a KVStG zu kommen...

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