rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine schenkungsteuerpflichtige Rückschenkung eines Grundstücks bei Aufhebung des Grundstücksübertragungsvertrages vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Freigebige Zuwendung durch Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück. Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein unentgeltlicher Grundstücksübertragungsvertrag aufgehoben noch bevor eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt ist, liegt weder eine schenkungsteuerpflichtige Rückschenkung vor, noch stellt der Verzicht auf den durch den Überlassungsvertrag erworbenen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder auf ein bestehendes Anwartschaftsrecht an dem Grundstück eine Schenkung i.S. des § 7 ErbStG dar.
2. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen ist der Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht schenkweiser Erlass der noch nicht voll erfüllten Schuld. Soweit noch keine Gegenleistung erbracht ist, handelt es sich um eine Aufhebung des Grundgeschäfts und der dinglichen Einigung über die Leistung, nicht jedoch um eine unentgeltliche Zuwendung. Wird demnach auf ein bereits entstandenes Anwartschaftsrecht verzichtet, fehlt die für den schenkungsteuerlichen Zuwendungstatbestand unverzichtbare Vermögenshingabe an den Beschenkten.
Normenkette
ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 925, 517
Nachgehend
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 22. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Februar 1999 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufhebung einer Grundstücksübertragung, ohne daß es zu einer Eintragung im Grundbuch gekommen ist, eine freigebige Zuwendung ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–).
Der Kläger hat mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 18. April 1996 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grünstück in der … an seine Tochter übertragen … Gemäß § 3 des Vertrages ist die Übertragung auf etwaige Pflichtteilsansprüche des Empfängers anzurechnen, nicht jedoch auf einen gesetzlichen Erbteil. Hierfür soll gegebenenfalls eine testamentarische Regelung erfolgen. Im übrigen ist die Übertragung mit keinerlei Vorbehalten oder Auflagen verbunden. Gemäß § 6 des Vertrages wird der Grundbesitz mit dem Tage der Beurkundung übergeben. Eine Eintragung der Tochter des Klägers ins Grundbuch ist nicht erfolgt.
Die Übertragung des Grundbesitzes war gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei.
Am 05. Juni 1996 schlossen der Kläger und seine Tochter einen privatschriftlichen Vertrag, wonach der notariell beurkundete Vertrag vom 18. April aufgehoben wird (Bl. 10 Schenkungsteuerakte). Nach Mitteilung der Notarin über die Rückabwicklung des Vertrages gemäß Erklärung der Beteiligten vom 05. Juni 1996 prüfte das Finanzamt die Schenkungsteuerpflicht hinsichtlich einer vollzogenen Rückschenkung und setzte mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 die Schenkungsteuer gegen den Kläger in Höhe von … DM fest.
Gegen den Schenkungsteuerbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und trug vor, daß am 05. Juni 1996 eine Vertragsaufhebung vollzogen worden sei, die nicht der Schenkungsteuer unterliegen könne.
Der Einspruch blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom 8. Februar 1999 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 08. März 1999 erhob der Kläger Klage.
Er trägt vor, daß die Erhebung der Schenkungsteuer rechtswidrig sei, da es aufgrund der Rücknahme der ursprünglichen Überlassungserklärung nicht zu einer weiteren Vermögensverfügung gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Vertragserklärungen sei eine Eintragung seiner Tochter … in das Grundbuch nicht erfolgt. Da die Tochter nicht in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei sie nicht Eigentümerin des Grundstückes geworden und habe demzufolge auch nicht ihrerseits das Grundstück einem Dritten überlassen können. Im Streitfall sei er als „Beschenkter” aufgrund der ursprünglichen Grundbucheintragung immer Eigentümer gewesen und habe diese Position zu keinem Zeitpunkt verloren. Dementsprechend habe der ihm gehörende Gegenstand auch nicht an ihn verschenkt werden können. Zu seinen Gunsten hätten weder eine Auflassungserklärung noch eine Eintragungsbewilligung vorgelegen.
Seine Rücktrittserklärung vom 05. Juni 1996 könne keine Schenkung auslösen. Die Erklärung sei eine einseitige Willenserklärung, die nicht formbedürftig und auch nicht zustimmungsbedürftig sei.
Der Kläger beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 22. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Februar 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
mit der Rückgabe des an die Tochter übertragenen Grundstückes liege eine erneute nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerpflichtige Zuwendung vor. Es handele sich um eine freiwillige Zuwendung der Tochter an den Kläger, die ebenfalls die Voraussetzungen der § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer...