Entscheidungsstichwort (Thema)
Liquidationsgewinn einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
Liquidationsgewinne einer GmbH unterfallen gemäß § 2 Abs. 2 und § 7 GewStG der Gewerbesteuer. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2, § 7
Tatbestand
Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht von Liquidationsgewinnen einer GmbH.
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH einen Handel mit ... (Waren). Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 30.12.1996 wurde die Klägerin zum 31.12.1996 aufgelöst und nach Abwicklung am 24.9.1998 im Handelsregister gelöscht.
Im Abwicklungszeitraum 1.1.1997 bis 15.9.1998 erzielte die Klägerin Abwicklungsgewinne, die der Beklagte erklärungsgemäß mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 8.10.2001 bzw. 11.4.2002 (Änderungsbescheid 1997) der Gewerbesteuer unterwarf (Bl. 174 ff GewSt-A).
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen vom 8.11.2001 (Bl. 185 ff GewSt-A). Die Bescheide seien ersatzlos aufzuheben. Abwicklungsgewinne einer GmbH unterlägen nicht der Gewerbesteuer; der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 GewStG müsse insoweit verfassungskonform reduziert und Kapitalgesellschaften wie Einzelhandelsunternehmen bzw. Personenhandelsgesellschaften behandelt werden.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 30.9.2002 zurück (Bl. 18 GA). Die Liquidationsgewinne seien zu Recht besteuert worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht. Dies habe der BFH mit Urteil vom 5.9.2001 I R 27/01 (BStBl II 2002, 155 ) bestätigt (Bl. 24f GA).
Die Klägerin hat am 29.10.2002 Klage erhoben. Aufgabegewinne einer Kapitalgesellschaft dürften entgegen der Entscheidung des BFH vom 5.9.2001 I R 27/01 (BStBl II 2002, 155 ) aus Gründen verfassungsrechtlich gebotener Rechtsformneutralität des (Gewerbe)Steuerrechts nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden (Bl. 2 ff, 30ff GA).
Die Klägerin beantragt (Bl. 2 GA), die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1997 und 1998 vom 8.10.2001 und 11.4.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.9.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt (Bl. 24 GA), die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung vom 30.9.2002.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die vorgenannten Schriftsätze und die angefochtenen Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Kapitalgesellschaften auch der Gewinn aus der Betriebsaufgabe zum Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) gehört. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Aus Gründen der Darstellung verzichtet das Gericht auf eine ausführliche Darlegung und verweist stattdessen vollinhaltlich auf das BFH-Urteil vom 5.9.2001 I R 27/01 (BFHE 196, 293 , BStBl II 2002, 155 ).
2. Da die Bescheide auch im Übrigen - unstreitig - sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
3. Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 FGO durch Gerichtsbescheid ohne Möglichkeit einer Revisionszulassung.
Fundstellen