Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdvergleich bei Angehörigenmietverhältnis; kein Sonderausgaben-Abzug der Studiengebühren des Kindes für private Hochschule

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen ist mangels fremdüblicher Gestaltung nicht der Besteuerung zugrundezulegen, wenn lediglich eine Nebenkostenpauschale in Höhe der Hälfte der umlagefähigen Betriebskosten erhoben wird und zugleich die vereinbarte Miethöhe - unter Berücksichtigung des Wertes der Wohnungseinrichtung - weder annähernd den Marktgegebenheiten entspricht noch selbst bei einer unterstellten Mietdauer von 100 Jahren eine Überschusserzielung ermöglicht.
  2. Gebühren für das Studium eines Kindes an einer privaten Hochschule können nicht anteilig als Sonderausgaben abgezogen werden, da die gesetzliche Bezugnahme auf die in Art. 7 Abs. 4 GG definierten Ersatz- und Ergänzungsschulen wissenschaftliche Hochschulen nicht einschließt.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 7 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen IX R 32/02)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 8. August 1992 als Miteigentümer je zur Hälfte eine Eigentumswohnung in 'A-Stadt',...; die Anschaffungskosten der Wohnung (einschließlich Nebenkosten) betrugen 178.928 DM. Die 2-Zimmer-Wohnung vermieteten die Kläger einschließlich Garagenstellplatz ab 15. Dezember 1992 möbliert an ihren Sohn ..., der ab Oktober 1992 im Anschluss an seinen Wehrdienst ein Studium an der wissenschaftlichen Hochschule für ... ('H') in 'A-Stadt' aufgenommen hatte; für die Möblierung wandten die Kläger ca. 16.000 DM auf. Als monatliche Miete war ein Betrag von 425 DM vereinbart; in diesem Betrag war eine Umlagenpauschale von 50 DM enthalten. Im Zusammenhang mit der Vermietung machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust in Höhe von 50.691 DM geltend.

Außerdem waren die Kläger je zur Hälfte Eigentümer des vermieteten Hauses ... in ... . Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1992 schenkten sie das Haus ihrem Sohn ... . In dem Vertrag vereinbarten sie, dass die Schenkung mit Wirkung zum 1. November 1992 erfolgen solle; Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren sollten vereinbarungsgemäß ab diesem Tag übergehen. Am 15. Dezember 1992 überwiesen die Kläger ihrem Sohn einen Betrag von 4.758 DM, der den noch von ihnen vereinnahmten Monatsmieten für November und Dezember 1992 entsprach. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 informierten die Kläger die Mieter des Hauses von dem Eigentumswechsel und baten, die Mietzahlungen künftig an den Sohn zu leisten. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzten die Kläger die Monatsmieten für November und Dezember 1992 nicht (mehr) als Einnahmen an.

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung außerdem die Berücksichtigung von 30 % der für ihren Sohn gezahlten Studiengebühr von 5.500 DM als Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ("Schulgeld") sowie die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags für das gesamte Jahr.

Das beklagte Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid für 1992 den Ausbildungsfreibetrag nur anteilig (für Oktober bis Dezember) und ließ die Studiengebühren nicht zum Abzug zu. Die Mieteinnahmen des Grundstücks ... erhöhte es um die Mietzahlungen für November und Dezember, da die erst am 18. Dezember 1992 erfolgte Übertragung auf den Sohn keine steuerliche Rückwirkung haben könne. Schließlich versagte das Finanzamt dem mit dem Sohn geschlossenen Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung, weil der Sohn bei Abschluss des Mietvertrags (noch) nicht über ausreichende eigene Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt habe.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie trugen vor, der Sohn ... habe über hinreichende Einnahmen (Wehrsold von monatlich 400 DM, Kapitaleinnahmen von ca. 1.150 DM p. a. und Miete aus dem Objekt ... ab November) verfügt, um die (halbe) Monatsmiete für Dezember 1992 von 212,50 DM aus eigenen Mitteln aufzubringen. Der Mietvertrag halte im Übrigen auch einem Fremdvergleich stand; für die 61 m² große Wohnung sei eine Kaltmiete von etwa 6 DM pro m² angemessen. Zuzüglich der Garagenmiete von 65 DM, die die Kläger ihrerseits für die Anmietung der Garage monatlich zahlten, und mit einem angemessenen Zuschlag für die Möblierung ergebe sich die vereinbarte Kaltmiete. In jedem Fall betrage die vereinbarte Miete aber mehr als 50 v. H. der ortsüblichen Vergleichsmiete, so dass eine Kürzung der Werbungskosten nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht in Betracht komme. Bei der Vergleichsmiete seien die ortsüblichen Entgelte für die einzelnen Bereiche des Mietvertrages (Kaltmiete für Wohnraum, übliche Umlagen, Garage, Möblierung) anzusetzen. Als Kaltmiete ergebe sich ein Betrag von 366 DM. Für Hausgeld zahlten die Kläger damals monatlich 137 DM, wobei hierin auch nicht umlagefähige Aufwendungen (wie Reparaturen, Gebühren der Hausverwaltu...

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