Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung und an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei unvollständiger Faxübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn bei der Übersendung per Telefax innerhalb der Klagefrist die Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten nicht mit übertragen wird und das vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Original der Klageschrift erst nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht eingeht.

2. Der Vortrag, gemäß der Telefax-Übermittlungsbestätigung seien nur 2 Seiten der Klage übertragen worden, man sei jedoch davon ausgegangen, dass die zweite übermittelte Seite die Unterschriftsseite und nicht die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht gewesen sei, genügt nicht als Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1 S. 1, § 64 Abs. 1, § 56 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2009; Aktenzeichen VI B 40/09)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist Heizungsinstallateurmeister. Als solcher arbeitete er auf unterschiedlichen von seinem Beschäftigungsbetrieb betreuten Baustellen.

In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte der Kläger, er sei im Jahr 2000 insgesamt 28.429 km und im Jahr 2001 24.788 km betrieblich mit seinem privaten Pkw gefahren. Hierfür machte er Fahrtkosten i.H.v. 14.783 DM bzw. 14.377 DM geltend.

Da dem Beklagten die vom Kläger vorgelegten Nachweise nicht ausreichten, erkannte er mit Bescheid vom 26. März 2002 betreffend das Jahr 2000 bzw. mit Bescheid vom 10. März 2003 betreffend das Jahr 2001 jeweils nur die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten an.

Im Rahmen der hiergegen geführten Einspruchsverfahren änderte der Beklagte die Bescheide nach vorherigem Hinweis dahingehend ab, dass nunmehr keinerlei betrieblich veranlasste Fahrten mehr als Werbungskosten anerkannt wurden. Die entsprechenden Einspruchsentscheidungen ergingen jeweils am 12. März 2004.

Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessvertreterin, per Telefax am 15. April 2004 (Eingang bei Gericht) Klage. Hierbei wurde nicht die vollständige Klageschrift übermittelt, sondern lediglich Blatt 1 der Klage und die Vollmacht des Klägers. Blatt 2 der Klageschrift, auf der sich auch die Unterschrift der Prozessvertreterin befindet, fehlte. Erst am 16. April 2004 ging das Original der Klageschrift inklusive der unterschriebenen Seite 2 bei Gericht ein. Auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden beantragte die Prozessvertreterin mit einem auf den 15. April 2004 datierten Schreiben, das laut Eingangsstempel beim Finanzgericht am 13. Mai 2004 einging, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass ihr der Hinweis des Vorsitzenden am 30. April 2004 zugegangen sei. Gemäß ihrer Übermittlungsbestätigung seien auch nur zwei Seiten der Klage per Telefax übertragen worden seien. Grund hierfür sei wohl ein falscher (doppelter) Blatteinzug gewesen. Man sei jedoch davon ausgegangen, dass die zweite übermittelte Seite die Unterschriftsseite und nicht die Vollmacht gewesen sei. Weitere Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag enthält das Schreiben nicht. Mit weiterem Schreiben vom 08. September 2004 reichte die Prozessvertreterin eine „eidesstattliche Versicherung” ihrer Mitarbeiterin ein, in der diese bestätigt, die falsch übermittelte Seitenanzahl übersehen zu haben. Des weiteren führt die Prozessvertreterin aus, dass es sich hierbei um das Büroversehen einer langjährigen, ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiterin gehandelt habe. Auch seien in ihrer Kanzlei alle üblichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleisten würden.

Inhaltlich wird die Klage wie folgt begründet: Die Fahrten seien mit dem privaten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, Baujahr 1994 durchgeführt worden. Die betrieblich bedingten Fahrten seien durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Solche habe der Kläger in Form von entsprechenden Aufstellungen, einer Bestätigung seines Arbeitgebers, seines Terminkalenders und verschiedener Reparaturrechnungen vorgelegt. Zwar fehlten auf diversen Reparaturrechnungen Kilometerstandsangaben, dies habe jedoch nicht der Kläger zu vertreten. Außerdem seien die Kilometerstände nachzuvollziehen, da auf der Rechnung vom 12. Juli 1999 ein geschätzter Kilometerstand von 95.000 km durch die Werkstatt vermerkt worden sei. Im TÜV-Bericht vom 05. Juli 2001 wiederum sei ein Tachostand von 150.177 km festgehalten worden. Der Einwand des Beklagten, unter Zugrundelegung dieser Zahlen könne der Kläger durchschnittlich nur ca. 52 km im Monat privat gefahren sein, sei nicht nachvollziehbar. Der geschätzte Kilometerstand könne durchaus zu hoch sein. Außerdem wohne der Kläger direkt neben seinem Beschäftigungsbetrieb.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid über Einkommensteuer 2000 vom 26. März 2002 in Gestalt der Einspruchsentsch...

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