Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung einer rückwirkenden Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG. Begriff der „Umsätze eines Theaters”. Steuerbefreiung der Leistungen eines selbstständigen Regisseurs. Ermäßigter Steuersatz. Unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Neutralitätsgrundsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO steht der Ausstellung von Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG mit Rückwirkung und ihrer Berücksichtigung in noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungsverfahren nicht entgegen.

2. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung, doch hat sie nicht zur Folge, dass die Leistungen des Inhabers zwangsläufig steuerfrei bleiben. Vielmehr obliegt es der Prüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte, ob sich die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten als Umsätze eines Theaters usw. i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG darstellen.

3. Ungeachtet der Tatsache, dass auch Aufführungen für elektronische Medien begünstigt sein dürften, setzt der Begriff der Umsätze eines Theaters i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG nach seinem Wortlaut voraus, dass der Unternehmer in irgendeiner Weise dadurch Umsätze erzielt, dass Personen auf einer Bühne vor einem Publikum im weitesten Sinne ein Stück im weitesten Sinne zur Aufführung bringen. Daran fehlt es bei einem selbssttändig tätigen Regisseur, der nicht selbst auf der Bühne auftritt und bei den Aufführungen der von ihm inszenierten Oper – mit Ausnahme der Premiere – noch nicht einmal persönlich anwesend ist.

4. Es verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Regieleistungen, die Theater in der Trägerschaft von Gebietskörperschaften oder Theater, denen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG die Gleichstellung mit den Theatern öffentlich-rechtlicher Trägerschaft bescheinigt worden ist, an externe Leistungsempfänger erbringen, im Gegensatz zu den Leistungen selbstständiger Regisseure nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

5. Nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts kommt es für die Steuerbefreiung von Regieleistungen allein darauf an, dass die Durchführung der Regiearbeiten für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit unerlässlich wäre. Da dies nach den Verhältnissen des Streitfalls zu bejahen ist, kann sich der Kläger für die Steuerbefreiung seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.

6. Sollten die Leistungen des Klägers entgegen der Auffassung des erkennenden Senats doch der Umsatzsteuer unterliegen, käme der ermäßigte Steuersatz zum Tragen. Der Anspruch des Klägers ergäbe sich zwar nicht aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG, aber aus der unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts (Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 3 in Verbindung mit Anlage H, Kategorie 8 der 6. EG-Richtlinie).

 

Normenkette

UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 Anl. H Kat. 8; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen XI R 44/08)

 

Tenor

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 13.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 wird die Umsatzsteuer auf X EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit Anfang der 70er Jahre als Regisseur tätig, zunächst an der Berliner Schaubühne, danach an verschiedenen deutschen Theatern. Von 1986 bis 1995 war er Intendant des Schauspielhauses X. Seit 1995 arbeitete er als freier Regisseur, das heißt, die Einkünfte und Umsätze erklärte er als Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehungsweise als zu 7 v. H. steuerpflichtige Umsätze.

Am 07.06.2004 schloss der Kläger mit dem Nationaltheater Y einen Werkvertrag über die Regie für eine Inszenierung der Oper Fidelio von Ludwig van Beethoven. Das Nationaltheater Y ist ein sog. Drei-Sparten-Haus, das Stücke aus den Bereichen Oper, Schauspiel und Ballett aufführt. Nach dem Werkvertrag sollten die Proben ab Oktober 2004 stattfinden, die Premiere am 21.11.2004. Als Honorar wurden X EUR vereinbart. Ferner wurden dem Kläger Fahrtkostenerstattung und eine Wohnung für die Probenzeit gewährt. Das Honorar entfiel im Falle einer Verhinderung des Klägers, gleichgültig aus welchem Grunde. In künstlerischen Fragen hatte die Thea...

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