Tz. 489

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 34 Abs 6 S 1 KStG idF des JStG 2009 ist die Vorschrift des § 8 Abs 1 S 2 KStG auch für VZ vor 2009 anzuwenden. Dies ist darin begründet, dass es sich bei der Vorschrift des § 8 Abs 1 S 2 KStG (nur) um eine "Klarstellung" handeln soll. Zu den Zweifeln am Vorliegen einer "Klarstellung" s Tz 487. Da die Vorschrift idR jedoch zu Gunsten der Stpfl wirken dürfte, wird sich in Bezug auf deren Anwendung für VZ auch vor 2009 wohl kaum ein Rechtsstreit entwickeln. Zur rückwirkenden Anwendung s Urt des FG DdF v 09.03.2009 (EFG 2010, 1443).

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