1 Ausgewählte Literaturhinweise:

Leippe/Baldauf, Geplante ges Verankerung des kommunalen stlichen Querverbunds durch das JStG 2009, DStZ 2008, 568;

Leippe, Entwurf eines JStG 2009 – Ges Absicherung des stlichen Querverbundes, ZKF 2008, 217;

Ortmann-Babel/Stelzer/Zipfel, Übersicht über die wes Änderungen des JStG 2009 – Regierungsentwurf, BB 2008, 1760;

Bracksiek, Die Neuregelung des stlichen Querverbunds durch das JStG 2009, FR 2009, 15;

Brockmann/Hörster, Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zum JStG 2009, NWB Beratung aktuell, 2695;

Fiand/Klaiber, JStG 2009 – Neuregelung des stlichen Querverbundes, KStZ 2009, 41;

Hüttemann, Die Besteuerung der öff Hand, FR 2009, 308;

Hüttemann, Rechtsprobleme des "neuen" Querverbundes nach dem JStG 2009, DB 2009, 2629.

Leippe, Der kommunale stliche Querverbund im JStG 2009, ZKF 2009, 81;

Leippe/Baldauf, Änderungen beim kommunalen stlichen Querverbund nach dem JStG 2009, DStZ 2009, 67;

Schiffers, BgA und Eigen-Ges, Ges Festschreibung des stlichen Querverbundes durch das JStG 2009 und BFH-Rspr zur KapSt, GmbH-StB 2009, 67;

Weitemeyer, VGA bei der öff Hand nach dem JStG 2009 und die Schranken des europäischen Beihilferechts, FR 2009, 1.

1 Rechtsentwicklung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 8 Abs 8 KStG wurde durch das JStG 2009 – mit Wirkung ab dem VZ 2009 – in das KStG eingefügt. Zum Verlustabzug im Falle der Zusammenfassung von BgA bis einschl VZ 2008 s § 4 KStG Tz 228ff. § 8 Abs 8 S 6 KStG wurde durch das "Gesetz gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) in die Vorschrift eingefügt. Hierzu s Tz 8a bis Tz 8b; zur zeitlichen Anwendung s Tz 12.

2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Tz. 2

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 8 Abs 8 KStG ist in Zusammenhang mit der Vorschrift des § 4 Abs 6 KStG zu sehen, in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem neuen, einheitlichen BgA zulässig ist. Hierzu s § 4 KStG Tz 110ff. § 8 Abs 8 KStG ergänzt diese Vorschrift, indem er regelt, in welchem Umfang im Falle einer solchen Zusammenfassung ein Verlustabzug möglich ist.

§ 8 Abs 8 KStG steht ferner in Zusammenhang mit der früheren Verw-Praxis zur Besteuerung dauerdefizitärer BgA (s § 8 Abs 7 KStG Tz 3ff) und mit § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG. Hiernach sind bei bestimmten Dauerverlustgeschäften eines BgA die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen (s § 8 Abs 7 KStG Tz 14ff). Dadurch können in dem Bereich der begünstigten Dauerverlustgeschäfte erhebliche und kontinuierlich steigende Verlustvorträge angesammelt werden (s Gosch, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044a). Der Gesetzgeber hielt daher ges Vorschriften zur stlichen Behandlung dieser Verluste insbes für den Fall der Zusammenfassung vd BgA zu einem neuen BgA für erforderlich (s BT-Drs 16/11108, 33).

§ 8 Abs 8 KStG betrifft nur den Verlustvortrag gem § 10d EStG, nicht jedoch andere Verluste wie zB solche iSd § 15 Abs 4 EStG, und auch nicht Zinsvorträge iSd § 4h EStG (s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, § 8 Rn 915, und s Gosch, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044b).

§ 8 Abs 8 S 6 KStG (idF des Gesetzes v 27.06.2017) regelt für bestimmte Fälle die entspr Anwendung des § 3a Abs 3 S 3 EStG auf die in S 4 der Vorschrift genannten Verlustvorträge. Hierzu s Tz 8a und Tz 8b.

Schließlich ist § 8 Abs 8 KStG auch in Zusammenhang mit § 8 Abs 9 KStG zu sehen. Diese Vorschrift enthält Regelungen, nach denen bei Eigengesellschaften von jur Pers d öff Rechts (Kap-Ges) eine Verlustnutzung nicht in größerem Umfang möglich ist als bei BgA nach § 8 Abs 8 KStG. Hierzu s § 8 Abs 9 KStG Tz 23ff.

§ 34 Abs 6 S 7–8 KStG idF des JStG 2009 enthält die Vorschrift zur zeitlichen Anwendung des § 8 Abs 8 KStG.

3 Verlustabzug im Falle der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art – § 8 Abs 8 KStG

3.1 Allgemeines

 

Tz. 3

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

St-Subjekt für die KSt ist grds die jur Pers d öff Rechts für jeden einzelnen BgA (s § 4 KStG Tz 7ff). Nach § 4 Abs 6 KStG kann jedoch ein BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden. Gegenstand der Besteuerung ist dann der neue, zusammengefasste BgA. Bei diesem handelt es sich nicht um die Fortführung eines zuvor bestehenden BgA in einem vergrößerten Umfang, sondern um eine neue Einkommensermittlungseinheit (s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 639 und Rn 647). § 8 Abs 8 S 1 KStG bestimmt, dass im Falle der Zusammenfassung von BgA § 10d EStG auf den BgA anzuwenden ist, der sich durch die Zusammenfassung ergibt. Die während der Zeit der Zusammenfassung erzielten Verluste sind, solange diese Zusammenfassung besteht, uneingeschränkt ausgleichs- und vortragsfähig, auch soweit es sich um Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 KStG handelt. Die Verluste brauchen daher nicht gesondert ermittelt und festgehalten zu werden (s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 641).

Das BMF hat mit einem ausführlichen Schr (s Schr des BMF v 11.12.2009, BStBl I 2009, 1303) zur Anwendung der Vorschrift Stellung genommen.

Kohlhepp (in Sch/F, KStG, § 8 Rn 927) und Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044c) halten die Regelung des § 8 Abs 8 KStG für verfassungsmäßig, auch wenn "die" eingefrorenen Verlustvorträge (hierzu s Tz 8) irgendwann final werden und nicht mehr nutzbar...

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